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5A_941/2016 KI-generiert

Guardian's Refusal to Transfer Funds Upheld in Guardianship Case

Geschäftsnummer 5A_941/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person under a general guardianship arrangement who requested his guardian to transfer a sum of 30,000 Swiss Francs to his brother. The guardian denied this request, leading the individual and his brother to appeal to a family court, which upheld the guardian's decision as justified. Subsequently, the brothers filed an appeal with the cantonal court, which dismissed the case, prompting them to escalate the matter to the federal level. However, the appeals were deemed inadmissible or insufficiently substantiated, resulting in a decision not to entertain the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 419 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Guardian's Refusal to Transfer Funds Upheld in Guardianship Case: The guardian denied this request, leading the individual and his brother to appeal to a family court, which upheld the guardian's decision as justified. Subsequently, the brothers filed an appeal with the cantonal court, which dismissed the case, prompting them to escalate the matter to the federal level. However, the appeals were deemed inadmissible or insufficiently substantiated, resulting in a decision not to entertain the complaints.

Schlagwörter

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Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes Vormundschaft Vermögensübertragung Beschwerdelegitimation Vormund Mindesteinkommen Vermögensverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President to decide on the appeal in simplified procedure due to inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_941/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Brugg.

Gegenstand

Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. November 2016.

Sachverhalt:

A.A.________ steht unter einer generellen Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB . Mit Schreiben vom 23. April 2016 bat er die Beiständin, einen Betrag von Fr. 30'000.-- an seinen Bruder B.A.________ zu überweisen, was diese ablehnte.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2016 stellte das Familiengericht Brugg fest, dass die Beiständin die Auszahlung des Betrages zu Recht abgewiesen habe.

Hiergegen erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Entscheid 1. November 2016trat das Obergericht darauf nicht ein, soweit sie von B.A.________ eingereicht wurde, und wies sie ab, soweit von A.A.________ eingereicht.

Dagegen reichten A.A.________ und B.A.________ am 5. Dezember 2016 eine Einsprache ein, welche das Obergericht am 6. Dezember 2016 als Beschwerde an das Bundesgericht übermachte.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Soweit die Beschwerde von B.A.________ eingereicht wird, erweist sie sich aber von vornherein als unzulässig, weil Nahestehende im Sinn von Art. 419 ZGB nur beschwerdebefugt sind mit Bezug auf die Wahrung der Interessen des Betroffenen; er verfolgt indes eigene wirtschaftliche Interessen, indem er von seinem verbeiständeten Bruder Fr. 30'000.-- erhältlich machen möchte.

Was die Beschwerde von A.A.________ anbelangt, beschränkt er sich auf die Aussage, es sei für seinen Bruder eine harte Zeit, er möchte ihm diesen Betrag überweisen und er hoffe auf ein Happy-End. Damit bleibt die Beschwerde völlig unsubstanziiert; es muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 f. BGG), d.h. die Beschwerde muss wenigstens kurz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingehen und zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88; 140 III 115 E. 2 S. 116), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde von B.A.________ als offensichtlich unzulässig und diejenige von A.A.________ als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli