Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_941/2015 KI-generiert

Involuntary Committal Appeal Timeliness and Procedural Requirements

Geschäftsnummer 5A_941/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision regarding their medical confinement under psychiatric care, which was ordered due to self-harm risks. The administrative court dismissed the complaint for being submitted after the stipulated appeal deadline and forwarded the matter as a discharge request to the relevant clinic authority. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but failed to substantiate their claims or address the court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Committal Appeal Timeliness and Procedural Requirements: The administrative court dismissed the complaint for being submitted after the stipulated appeal deadline and forwarded the matter as a discharge request to the relevant clinic authority. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but failed to substantiate their claims or address the court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient justification.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_941/2015

Urteil vom 26. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

pract. med. B.________.

Gegenstand

Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die (vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen den Entscheid vom 18. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 16. Oktober 2015 - wegen einer ... mit Selbstgefährdung - gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik C.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die zuständige Ärztliche Klinikleitung weitergeleitet hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerde sei erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erhoben worden, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, indessen sei die Eingabe als Entlassungsgesuch gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB von der zuständigen Klinikleitung ( Art. 429 Abs. 3 ZGB ) zu behandeln,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, pract. med. B.________, der Psychiatrischen Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann