Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_940/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Restoration of Deadline for Divorce Decree Revision Due to Unpaid Procedural Advance

Geschäftsnummer 5A_940/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of the deadline to file a legal remedy concerning the rejection of a revision application related to a divorce judgment. The petitioner previously submitted a request for the restoration of this deadline following an earlier decision by the appellate court, which concluded that the petitioner had failed to respond adequately to prior court communications and thus did not meet the requirements for deadline restoration. The appellate court found that the request did not sufficiently present arguments against its previous decision, leading to its dismissal on these grounds. Subsequently, the petitioner sought free legal aid, which was also denied due to the lack of merit in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Restoration of Deadline for Divorce Decree Revision Due to Unpaid Procedural Advance: The petitioner previously submitted a request for the restoration of this deadline following an earlier decision by the appellate court, which concluded that the petitioner had failed to respond adequately to prior court communications and thus did not meet the requirements for deadline restoration. The appellate court found that the request did not sufficiently present arguments against its previous decision, leading to its dismissal on these grounds. Subsequently, the petitioner sought free legal aid, which was also denied due to the lack of merit in the complaint.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil gesetzliche Verfahrensfrist Revisionsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as explicitly cited in the dispositive order 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected in dispositive order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs in dispositive order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_940/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Revision Scheidungsurteil),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch vom 23. Juli 2013 der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung ihres Revisionsgesuchs betreffend Scheidungsurteil nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin, die auf Grund ihres Gesuchs mit gerichtlichen Mitteilungen habe rechnen müssen und dem Obergericht keine neue Adresse angegeben habe, sei am 30. August 2013 (unter Säumnisandrohung) zur Vorschussleistung von Fr. 500.-- innerhalb einer letzten Frist von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert worden, die Zustellung (der mit dem Vermerk der fehlenden Ermittelbarkeit an der angegebenen Adresse retournierten Sendung) gelte als am 4. September 2013 (Eingang beim Empfangspostamt) rechtsgültig erfolgt (bundesgerichtliches Urteil 7B.164/2005 vom 28. September 2005), der Vorschuss sei auch innerhalb der am 16. September 2013 (Montag) endenden Nachfrist nicht bezahlt worden, weshalb androhungsgemäss auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Scheidungsurteil geltend zu machen und pauschal einen Haftaufenthalt seit dem 24. April 2013 zu behaupten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann