Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_94/2022 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Psychiatric Assessment Order Due to Lack of Irreparable Harm and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_94/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving an adult protection measure, the Swiss child and adult protection authority (KESB) of Luzern-Land ordered a psychiatric assessment for an individual (born 1928) to evaluate their capacity to manage their health care and financial affairs. This decision was contested, and the initial complaint was dismissed by the Lucerne Cantonal Court. Subsequently, the individual involved filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of both the cantonal court's decision and the interim decision by KESB. The case pertains to the challenge of procedural decisions in adult protection law, particularly concerning the assessment of an individual's capability to manage their personal and financial matters independently.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Appeal Against Psychiatric Assessment Order Due to Lack of Irreparable Harm and Insufficient Reasoning: This decision was contested, and the initial complaint was dismissed by the Lucerne Cantonal Court. Subsequently, the individual involved filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of both the cantonal court's decision and the interim decision by KESB. The case pertains to the challenge of procedural decisions in adult protection law, particularly concerning the assessment of an individual's capability to manage their personal and financial matters independently.

Schlagwörter

KI-generiert
Anordnung einer Begutachtung Rechtsfähigkeit nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügende medizinische Abklärung psychiatrisches Gutachten Erwachsenenschutzbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was manifestly without merit, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning as the essential criterion for appealing an interlocutory decision, although the appeal was ultimately rejected on procedural grounds (lack of substantiation regarding the requisites of Art. 93 al. 1 BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_94/2022

Urteil vom 9. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Luzern-Land, Oberfeld 15B, 6037 Root.

Gegenstand

Anordnung einer Begutachtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2021

(3H 21 67).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines am 27. Oktober 2020 eröffneten Verfahrens zur Prüfung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ordnete die KESB Luzern-Land für A.________ (geb. 1928) mit Verfügung vom 16. August 2021 eine Begutachtung bei der Luzerner Psychiatrie an betreffend Handlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Interessenwahrung bei der gesundheitlichen Versorgung und der eigenen Besorgung finanzieller Angelegenheiten. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Dezember 2021 ab. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils (Ziff. 1) und des Zwischenentscheides der KESB (Ziff. 2).

Erwägungen:

1. Vor Bundesgericht anfechtbar sind einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Soweit ebenfalls eine Aufhebung der Verfügung der KESB verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

2. Das kantonsgerichtliche Urteil betrifft den Bereich des Erwachsenenschutzrechtes, in welchem die Beschwerde in Zivilsachen an sich möglich ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Indes stellt das Urteil, weil das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren damit nicht abgeschlossen wird, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, welcher nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Hierzu erfolgen keine Ausführungen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt und zu bejahen wären, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Sie besteht in erster Linie aus einer (eher lose auf das angefochtene Urteil bezogenen) Schilderung der Dinge aus eigener Sicht, mit welcher durchwegs das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil behauptet wird (Wohnverhältnisse, ärztliche Versorgung, etc.). Indes ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ); dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkürrügen werden indes in der eingereichten Beschwerde weder explizit noch vom Inhalt her erhoben; vielmehr bleiben die Vorbringen rein appellatorisch. In rechtlicher Hinsicht erfolgen nur wenige Ausführungen und es findet keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils statt (namentlich betreffend Vorsorgeauftrag), wie dies bei Rechtsrügen nötig wäre (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Luzern-Land und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli