Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_94/2012 KI-generiert

Appeal regarding Guardianship Measures Rendered Moot by Death of Ward

Geschäftsnummer 5A_94/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court related to guardianship measures for the complainant's mother. The Cantonal Court had found the complaint against the guardianship authority's measures to be without merit due to the mother's death, which rendered the guardianship measures void. The complainant contested this decision, also seeking monetary compensation. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible on several grounds, including the lack of relevant legal substantiation and the inapplicability of claims that were not part of the Cantonal proceedings. The request for a suspensive effect was deemed unnecessary, and court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal regarding Guardianship Measures Rendered Moot by Death of Ward: The Cantonal Court had found the complaint against the guardianship authority's measures to be without merit due to the mother's death, which rendered the guardianship measures void. The complainant contested this decision, also seeking monetary compensation. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible on several grounds, including the lack of relevant legal substantiation and the inapplicability of claims that were not part of the Cantonal proceedings. The request for a suspensive effect was deemed unnecessary, and court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaft vereinfachtes Verfahren Sterbegeld verfassungsmässige Anforderung Testamentseröffnung richterliche Fürsorgepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for deciding not to enter upon the appeal due to clear inadmissibility and lack of adequate substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_94/2012

Urteil vom 1. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen vormundschaftliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Beschwerdeverfahren gegen vormundschaftliche Massnahmen für die Mutter des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben und keine Kosten erhoben hat,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 13. Oktober 2011 verstorben, mit dem Tod der schutzbedürftigen Person fielen sämtliche zu deren Schutz getroffenen vormundschaftlichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin, soweit der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde vor dem Tod der Mutter überhaupt noch Rechtswirkungen (in vormundschaftsrechtlicher Hinsicht) entfaltet habe, seien diese Massnahmen mit ihrem Tod auf jeden Fall hinfällig geworden mit der Folge, dass das kantonale Beschwerdeverfahren zur Überprüfung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde gegenstandslos geworden sei, über das Schicksal einer Strafanzeige hätten die Strafuntersuchungsbehörden zu befinden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung und Schadenersatz von Fr. 250'000.-- fordert, weil dieser Anspruch weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als denjenigen des Obergerichts vom 6. Januar 2012, namentlich Entscheide und Verfügungen unterer Behörden anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass dem Beschwerdeführer (wie von ihm beantragt) eine dreimonatige Frist zur Einreichung von umfassenden Beschwerdebeilagen anzusetzen ist, zumal die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher ohnehin nicht erstreckt werden könnte ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann