Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_939/2020 KI-generiert

Continuation of Compulsory Medication Order Upheld; Appeal Insufficiently Reasoned

Geschäftsnummer 5A_939/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision regarding the continuation of a court-ordered outpatient medication, issued by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Nidwalden. The complainant suffers from a persistent delusional disorder impacting their ability to care for basic needs, leading to a mandate for outpatient forced medication first ordered in 2015. The Nidwalden cantonal administrative court upheld the continuation of this measure in a decision dated November 2, 2020. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, alleging errors in the prior court's factual findings and invoking constitutional and human rights provisions, yet failing to substantiate these claims adequately. This appeal follows a similar unsuccessful appeal from a prior review of the medication measure.

Legislator-Regeste

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Art. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 38 EG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Continuation of Compulsory Medication Order Upheld; Appeal Insufficiently Reasoned: The complainant suffers from a persistent delusional disorder impacting their ability to care for basic needs, leading to a mandate for outpatient forced medication first ordered in 2015. The Nidwalden cantonal administrative court upheld the continuation of this measure in a decision dated November 2, 2020. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, alleging errors in the prior court's factual findings and invoking constitutional and human rights provisions, yet failing to substantiate these claims adequately. This appeal follows a similar unsuccessful appeal from a prior review of the medication measure.

Schlagwörter

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Überprüfung und Verlängerung einer ambulanten Massnahme (Zwangsmedikation) Zwangsmedikation begründeter Entscheid Dauerverfügung Gesundheitsbezogene Angaben Recht auf Gesundheit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed (Nicht eintreten) because it was obviously not sufficiently reasoned, falling under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order renounces the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_939/2020

Urteil vom 10. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans.

Gegenstand

Überprüfung und Verlängerung einer ambulanten Massnahme (Zwangsmedikation),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 2. November 2020 (VA 20 19).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 27. August 2015 ordnete die KESB Nidwalden gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 38 EG ZGB/NW für die rubrizierte Beschwerdeführerin - welche an einer anhaltenden wahnhaften Störung mit progredientem Verlauf leidet, die es ihr früher verunmöglichte, selbst für ihre Grundbedürfnisse wie Wohnen, Hygiene und Ernährung zu sorgen - eine ambulante Zwangsmedikation an, welche im Rahmen der sechsten Überprüfung mit Entscheid vom 15. September 2020 fortgeführt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 2. November 2020 ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin - wie schon gegen die fünfte Überprüfung (vgl. Urteil 5A_1005/2019 vom 16. Dezember 2019) - mit Eingabe vom am 5. November 2020 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Ambulante Zwangsmassnahmen werden nicht direkt durch das Bundesrecht geregelt; vielmehr statuiert dieses in Art. 437 Abs. 2 ZGB einen zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone, welche zu entsprechender Legiferierung ermächtigt werden. Der Kanton Nidwalden hat von dieser Gesetzgebungskompetenz mit Art. 38 EG ZGB Gebrauch gemacht und die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf diese Rechtsgrundlage abgestützt. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK . Indes entnimmt sie diese Normen offensichtlich der Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheides und legt jedenfalls nicht ansatzweise dar, inwiefern diese verletzt sein sollen. Vielmehr macht sie Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht und behauptet das Gegenteil der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (sie sei keineswegs verwahrlost gewesen, insbesondere ihr Zimmer nie verunreinigt und auch die Hygiene nie vernachlässigt; sie sei physisch wie psychisch vollständig gesund).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli