Debt Enforcement Jurisdiction and Frivolous Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged the announcements of debt enforcement related to certain proceedings by the Debt Collection Office Emmental-Oberaargau on the grounds that he did not reside in the Canton of Bern, arguing that he was wrongly registered as living there. The complainant's objections, including requests for disciplinary action against the office staff and free legal aid, were dismissed by the Bernese upper court, which confirmed the jurisdiction of the debt collection office based on the available evidence, such as a forwarding address from Basel to another location in Bern. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, maintaining his stance of never having resided in Bern and alleging misconduct by the authorities. However, his appeal was deemed inadmissible for lack of proper legal foundation and articulation, following similar findings by the lower court regarding the residential address and jurisdictional matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Jurisdiction and Frivolous Appeal Dismissal: The complainant's objections, including requests for disciplinary action against the office staff and free legal aid, were dismissed by the Bernese upper court, which confirmed the jurisdiction of the debt collection office based on the available evidence, such as a forwarding address from Basel to another location in Bern. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, maintaining his stance of never having resided in Bern and alleging misconduct by the authorities. However, his appeal was deemed inadmissible for lack of proper legal foundation and articulation, following similar findings by the lower court regarding the residential address and jurisdictional matters.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits due to being clearly inadmissible and lacking sufficient grounds, applied via the simplified procedure.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Costs are denied to the appellant as no application for legal aid was made and the appeal failed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_939/2018
Urteil vom 30. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen, Disziplinarverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Oktober 2018 (ABS 18 309).
Erwägungen:
1. Am 3. September 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern gegen die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy (Pfändungsgruppe Nr. zzz) des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete auf die verlangte Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Es erhob keine Kosten.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) gelten strengere Anforderungen. Gemäss dem Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer bestritt und bestreitet weiterhin, im Kanton Bern bzw. in U.________ Wohnsitz zu haben bzw. je gehabt zu haben. Gegenüber dem Ober- und dem Bundesgericht verwendet er eine Adresse in Basel. Das Obergericht hat dazu erwogen, das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die Angaben des Gläubigers halten und sei nicht verpflichtet, vertiefte Abklärungen dazu zu treffen. Dennoch habe es Abklärungen getroffen (insbesondere sei es einem Hinweis auf einen allfälligen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Wallis nachgegangen), die jedoch zu keinem Ergebnis geführt hätten. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt ein Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen habe, da der Beschwerdeführer nicht an der von ihm angegebenen Adresse wohne. Den Akten sei sodann zu entnehmen, dass ein Post-Nachsendeauftrag von Basel nach V.________ (U.________) bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht im Kanton Bern angemeldet bzw. nach kurzfristiger Wohnsitznahme in W.________ (U.________) wieder abgemeldet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Kanton Bern noch nie Abstimmungsunterlagen erhalten, bedeute vor diesem Hintergrund nichts, zumal es sich bei der Ausübung des Stimmrechts nur um ein Indiz handle. Das Hauptgewicht bei der Wohnsitzbestimmung läge auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande. Der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behaupte, sei beweispflichtig. Der Beschwerdeführer bringe keine Umstände vor, die für einen Wohnsitz in Basel oder andernorts ausserhalb des Kantons Bern sprächen. Somit lägen hinreichende Gründe für einen Betreibungsort in U.________ vor und es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Betreibungsamt als zuständig erachtet habe. Im Übrigen wäre der Einwand verspätet, da die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig zu rügen sei und der Beschwerdeführer nicht erst mit der Pfändungsankündigung, sondern mit Zustellung der Zahlungsbefehle von der Betreibung erfahren habe.
Das Obergericht hat schliesslich kein Disziplinarverfahren gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts eröffnet, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sie Pflichten verletzt haben sollen, und es ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, da im Beschwerdeverfahren keine Gebühren erhoben würden und der Beschwerdeführer angebe, keinen Anwalt zu brauchen.
4. In seiner weitschweifigen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, nie im Kanton Bern gewohnt zu haben. Er sei Opfer einer Zwangsanmeldung und Zwangsabmeldung geworden. Er sei weltweit anzutreffen, global vernetzt und sehr viel unterwegs, weshalb Frau B.________ die Post entgegennehme und weiterleite. Sein Lebensmittelpunkt sei sicher nicht in einem einfachen Dorf namens U.________. Mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befasst er sich hingegen nicht. Die stete Behauptung, es lägen willkürliche Sachverhaltsbehauptungen und absurde Fehlinterpretationen vor, genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen (oben E. 2) nicht, ebenso wenig wie die zahllosen Vorwürfe an das Betreibungsamt und die wahllose Aufzählung angeblich verletzter Normen. Inwieweit die Nachforschungen im Kanton Wallis illegal gewesen seien und ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt haben sollen, legt er nicht dar.
Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts fordert, hat ihm bereits das Obergericht erläutert, dass ihm insoweit kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Urteil 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Entgegen seiner Auffassung ist das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg