Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_937/2021 KI-generiert

Debtor Bankruptcy Upheld Despite Late Evidence of Payment Ability

Geschäftsnummer 5A_937/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner contesting the decision of a lower court that opened bankruptcy proceedings against him. On October 19, 2021, the District Court in Horgen initiated the bankruptcy process for the petitioner, who subsequently appealed the decision on October 29, 2021. The Zurich Upper Court rejected the appeal on November 5, 2021, determining that the petitioner had not sufficiently demonstrated that he possessed enough liquid assets to satisfy his creditors' claims as they became due. The court noted the uncertainty regarding the petitioner's financial status, including the substantial number of entries in his debt enforcement register despite the recent establishment of his business in November 2020. The petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing his willingness to settle his debts outside the bankruptcy process and arguing against the ongoing proceedings. However, he failed to sufficiently address or rebut the grounds cited by the previous court, leading to procedural shortcomings in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor Bankruptcy Upheld Despite Late Evidence of Payment Ability: On October 19, 2021, the District Court in Horgen initiated the bankruptcy process for the petitioner, who subsequently appealed the decision on October 29, 2021. The Zurich Upper Court rejected the appeal on November 5, 2021, determining that the petitioner had not sufficiently demonstrated that he possessed enough liquid assets to satisfy his creditors' claims as they became due. The court noted the uncertainty regarding the petitioner's financial status, including the substantial number of entries in his debt enforcement register despite the recent establishment of his business in November 2020. The petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing his willingness to settle his debts outside the bankruptcy process and arguing against the ongoing proceedings. However, he failed to sufficiently address or rebut the grounds cited by the previous court, leading to procedural shortcomings in his appeal.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegungsvertrag Aufrechterhaltung des Vertrages Hinterlegung der Schuld Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted (no entry upon the appeal) because it was obviously inadmissible or lacked sufficient grounds, according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the levying of court costs (although the decision text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', referencing Art. 66 al. 1 BGG in the reasoning as the basis for this exceptional waiver).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_937/2021

Urteil vom 17. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2021 (PS210193-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 eröffnete das Bezirksgericht Horgen den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 5. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab.

Mit Eingabe vom 15. November 2021 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bereit, seine Schulden zu bezahlen, ohne das Konkursverfahren weiterzuziehen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass er seine Schulden ausserhalb eines Konkursverfahrens begleichen möchte, und nicht etwa dahingehend, dass er den obergerichtlichen Entscheid gar nicht anfechten möchte. Im Betreff verweist er nämlich auf Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. (gemeint: BGG), womit er offensichtlich eine Formulierung aus der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung übernimmt. Aus der Eingabe ergibt sich zudem, dass er sich gegen die Konkurseröffnung als solche wendet und dass er nicht etwa nur - wie der Betreff ebenfalls nahelegen könnte - einzig um aufschiebende Wirkung ersuchen möchte. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde zu behandeln, wobei die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung ( Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) nachgewiesen habe. Hingegen vermöge er nicht glaubhaft zu machen, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden seien, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Es bestehe Ungewissheit sowohl über die Höhe der laufenden Verbindlichkeiten als auch über die vorhandenen bzw. in naher Zukunft zu erwartenden flüssigen Mittel sowie den Geschäftsgang des schuldnerischen Unternehmens. Es lasse sich somit nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutragen. Das Zahlungsverhalten des Beschwerdeführers lasse vermuten, dass die Zahlungsschwierigkeiten nicht bloss vorübergehend seien. Das Obergericht stellte insbesondere fest, dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers erst im November 2020 gegründet worden sei und er dennoch bereits siebzehn Einträge im Betreibungsregister aufweise (davon fünf Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung und zwei im Stadium der Pfändung). Die Zahlungsfähigkeit sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

4. Der Beschwerdeführer bittet darum, das ganze zu stoppen; seine Firma sei ihm sehr wichtig und er möchte die Möglichkeit erhalten, alles zu bezahlen. Entgegen dem, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, kann das Bundesgericht allerdings nicht die ganze Angelegenheit - gewissermassen von sich aus und in freier Prüfung - nochmals neu einschätzen. Vielmehr wird das Bundesgericht nur tätig bei Vorliegen einer genügenden Beschwerdebegründung (oben E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen Recht verstossen sollen. Er verweist zwar auf eine erst jetzt erfolgte Auszahlung durch die C.________, die bereits Ende September hätte erfolgen sollen. Er reicht einen Vertrag vom 21. Juni 2021 ein. Die Behauptung der erfolgten Auszahlung ist - soweit ersichtlich - neu und kann deshalb nicht berücksichtigt werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Zudem geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass ihm das Obergericht vorgeworfen hat, keine Belege (wie z.B. Auftragsbestätigungen) und auch keine aktuellen Debitoren- und Kreditorenlisten eingereicht zu haben. Den Vertrag mit der C.________ hätte der Beschwerdeführer bereits dem Obergericht einreichen müssen und er kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was er im obergerichtlichen Verfahren verpasst hat. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht ausserdem eine Bestätigung einer Betreibungslöschung und den Rückzug eines Inkassodossiers durch die D.________ AG ein, ohne dass er sich im Übrigen in seiner Beschwerde dazu äussert. Die entsprechenden Schreiben (je vom 29. Oktober 2021) hätten ebenfalls dem Obergericht eingereicht werden müssen und können vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Thalwil, dem Betreibungsamt Sihltal, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg