Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_935/2017 KI-generiert

Condominium Administrator Removal Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_935/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owner within a condominium association who sought the removal of the association's manager. After submitting multiple incoherent and improperly documented requests, the district court provided deadlines for him to present a clearer case but ultimately rejected his application due to incomprehensibility and lack of evidence. This decision was upheld by the higher court, which noted that he failed to demonstrate significant reasons for the manager's dismissal. Subsequently, the property owner filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review of the court's decision and additional inspections related to building regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 712r Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG; Condominium Administrator Removal Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies: After submitting multiple incoherent and improperly documented requests, the district court provided deadlines for him to present a clearer case but ultimately rejected his application due to incomprehensibility and lack of evidence. This decision was upheld by the higher court, which noted that he failed to demonstrate significant reasons for the manager's dismissal. Subsequently, the property owner filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review of the court's decision and additional inspections related to building regulations.

Schlagwörter

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Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Stockwerkeinheit Wegnahmerecht Verfahrensfehler materielle Mängel administrative Entlassung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decides not to enter into the merits of the appeal because it is obviously insufficiently substantiated, leading to a decision using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_935/2017

Urteil vom 23. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx, yyy, zzz,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Zumstein,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2017 (LF170057-O/U).

Sachverhalt:

A.________ ist Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx, yyy und zzz in U.________.

Nachdem er mit zwei nicht übereinstimmenden Rechtsschriften und zwei ebenfalls nicht identischen Beilageordnern die Absetzung des Verwalters verlangt hatte, setzte ihm das Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 8. Mai 2017 Nachfrist zur Einreichung einer nicht weitschweifigen, einheitlichen und insbesondere die Umstände des vorangehenden Beschlusses darlegenden und mit einheitlichen Unterlagen dokumentierten Eingabe. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 hielt das Bezirksgericht fest, die neue Eingabe sei wiederum unverständlich, weitschweifig, ohne konkrete Tatsachenbehauptungen und ungenügend dokumentiert; es setzte eine weitere Nachfrist zur Verbesserung. Am 7. August 2017 bewilligte das Bezirksgericht ein Gesuch um Fristerstreckung. Am 13. September 2017 trat es auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch und ebenso auf das Begehren um Abberufung des Verwalters nicht ein.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung mangels Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ein. Im Sinn einer Eventualbegründung hielt es fest, dass sämtliche Eingaben an das Bezirksgericht unverständlich gewesen seien und deshalb zu Recht nicht darauf eingetreten worden sei. Im Sinn einer zusätzlichen Eventualbegründung erwog es, dass ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 712r Abs. 2 ZGB nicht dargetan wäre, indem Mängel an der Liegenschaft geltend gemacht und daraus implizit Verfehlungen des Verwalters abgeleitet würden.

Am 21. November 2017 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er verlangt, dass die Dämmung der Überbauung den Bauvorschriften des Kantons Zürich entspreche, dass seine private Kontrolle beantragt werde und dass der Verwalter abberufen werde.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, welcher die Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert liegt nach den obergerichtlichen Feststellungen unter Fr. 30'000.-- (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht wäre und solches ist auch nicht ersichtlich. Mithin steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 ff. BGG ).

2. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

3. In der Sache kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt zulässige Begehren gestellt werden, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli