Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_935/2014 KI-generiert

Municipality's Right to Definitive Enforcement After Claim Assignment from Judgment

Geschäftsnummer 5A_935/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a debt collection initiated by a municipality against an individual, following a court ruling that obligated the individual to pay a certain amount to a private party. The private party transferred their claim to the municipality, which subsequently sought definitive legal clearance for the collection of the debt. The individual contested this, leading to a series of court rulings, including an initial provisional legal clearance and later a definitive one, which the individual challenged on grounds questioning the legitimacy of the debt and the municipality’s rights to pursue the claim. Despite the challenges, the courts upheld the municipality's ability to collect the debt based on the prior rulings and the valid transfer of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 BGG; Municipality's Right to Definitive Enforcement After Claim Assignment from Judgment: The private party transferred their claim to the municipality, which subsequently sought definitive legal clearance for the collection of the debt. The individual contested this, leading to a series of court rulings, including an initial provisional legal clearance and later a definitive one, which the individual challenged on grounds questioning the legitimacy of the debt and the municipality’s rights to pursue the claim. Despite the challenges, the courts upheld the municipality's ability to collect the debt based on the prior rulings and the valid transfer of the claim.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsforderung Abtretung einer Forderung Zahlungspflicht erworbener Anspruch juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court cited this article to allocate the court costs to the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_935/2014

Urteil vom 16. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 23. Oktober 2014 (KSK 14 51).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Januar 2013 wurde X.________ zur Zahlung von Fr. 41'518.70 an A.________ verpflichtet. Diese Forderung trat A.________ mit schriftlicher Erklärung vom 4. Juni 2013 an die Gemeinde Y.________ ab.

B. In der Folge leitete die Gemeinde Y.________ gegen X.________ die Betreibung für den Betrag von Fr. 41'518.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. August 2012 ein. X.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 18. September 2013 ersuchte die Gemeinde Y.________ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 erteilte das Bezirksgericht für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung. Es stützte sich dabei auf die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach dem Zessionar für die aus einem Gerichtsurteil lautende Forderung nicht die definitive, sondern die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von X.________ gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erhobene Beschwerde am 6. Dezember 2013 ab. Es bestätigte seine bisherige Praxis zur Rechtsöffnung in Zusammenhang mit einer Forderungsabtretung.

C. Das Bundesgericht hiess die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 ( BGE 140 III 372 ) gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht erteilte der Gemeinde Y.________ am 23. Oktober 2014 die definitive Rechtsöffnung.

D. X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. November 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung eingeräumt worden. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Die Gemeinde Y.________ als Beschwerdegegnerin erhob keine Einwände gegen das Gesuch.

Es sind die kantonalen Akten, aber keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, das hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliege, welcher den Beschwerdeführer zur Zahlung des verlangten Betrages verpflichte. Dass es sich bei diesem Entscheid vom 3. Januar 2013 um ein Strafurteil handle, sei nicht von Belang. Das Bundesgericht habe die dagegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen abgewiesen (6B_176/2013 vom 13. Mai 2013). Dem Urteil 5A_144/2014 des Bundesgerichts vom 23. Juni 2014 ( BGE 140 III 372 ) zufolge trete der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein und könne demzufolge die definitive Rechtsöffnung verlangen. Aufgrund der schriftlichen Abtretungserklärung von A.________ erweise sich die Rechtsnachfolge als liquid. Dass die strittige Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG getilgt, gestundet oder verjährt sei, werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41'518.70 nebst Zins zu 5% sei dem 2. August 2013.

3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die definitive Rechtsöffnung zu verlangen.

3.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 ( BGE 140 III 372 ) einzig klargestellt, dass im Falle einer durch Gerichtsurteil festgesetzten und abgetretenen Forderung keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Es hat die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei hat es auf die im Rechtsöffnungsverfahren betreffend Art der Rechtsöffnung auf die geltende Offizialmaxime verwiesen.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels in zweifacher Hinsicht. Einerseits bestehe ihm gegenüber keine Verpflichtung, die geforderte Entschädigung zu zahlen. Überdies fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und widerspreche verfassungsmässigen Grundsätzen, wenn die Beschwerdegegnerin als Gemeinde sich von einem Privaten eine Forderung abtreten lasse.

3.3. Am 3. Januar 2013 verpflichtete das Kantonsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfahrens, A.________ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 41'518.- zu leisten (statt Fr. 48'860.60 wie die Erstinstanz entschieden hatte). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen und verlangte dessen Aufhebung. Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Entscheid einzig zum Tatbestand der üblen Nachrede, dessen Voraussetzungen es im konkreten Fall als nicht gegeben erachtete ( Art. 173 StGB ; Urteil 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013). Zwar geht aus der Sachverhaltsdarstellung des bundesgerichtlichen Entscheides hervor, dass eine ausseramtliche Entschädigung von der Vorinstanz verneint worden sei. Dies trifft nicht zu, hat diese doch mit Urteil vom 3. Januar 2013 die Entschädigung nur herabgesetzt. Ob eine Berichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zulässig wäre, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, braucht nicht entschieden zu werden. Es fehlt nämlich bereits an einem unklaren, unvollständigen oder zweideutigen Dispositiv oder einem, das im Widerspruch zur Begründung steht ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen nicht ein Antrag unbeurteilt geblieben ist, der den Beschwerdeführer zu einem Revisionsgesuch an die zuständige Abteilung berechtigen würde ( Art. 121 lit. c BBG ). Ein solches Vorgehen hätte jedoch innert 30 Tagen nach Eröffnung des begründeten Entscheides erfolgen müssen ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ), was nicht geschehen ist. Damit bleibt es bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung beim kantonsgerichtlichen Entscheid vom 3. Januar 2013.

3.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen trat A.________ seinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung von Fr. 41'518.70 gegenüber dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 4. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin ab. Dass der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten eintritt und daher die Betreibung aufgrund von Art. 170 OR nun im eigenen Namen erheben und auch fortsetzen kann, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren erläutert. Es hat bei dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung kein Urteil betreffend die Gültigkeit der Zession notwendig ist. Weist sich der Zessionar einer vollstreckbaren Forderung über seine Berechtigung aus, kann ihm das Recht nicht verweigert werden, in gleicher Weise wie der Zedent gegen den Schuldner vorzugehen ( BGE 140 III 372 E. 3.3.1 S. 376, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer Zession im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung der Rechtsöffnung bloss die formellen Anforderungen geprüft werden können. Hingegen würde es ein solches Verfahren sprengen, wenn das Gericht die Berechtigung des Gemeinwesens zur Forderungsabtretung überprüfen sollte. Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht beigepflichtet werden, als er eine materielle Überprüfung des Rechtsöffnungstitels und der als fragwürdig bezeichneten Abtretung fordert. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erweist sich daher als bundesrechtskonform, zumal sich die Rechtsnachfolge als liquid erweist und im kantonalen Verfahren keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden sind.

4. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, womit die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zu prüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante