Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Maintenance Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning spousal and child support following a couple's separation. The appellant challenged a ruling from the Appellate Court of Basel-Stadt, which ordered monthly support payments for the spouse and child, including a specified amount for the child's upkeep. The appellant's claim was dismissed by the Federal Tribunal, as it found that the reasons provided in the complaint did not adequately address the legal basis of the Appellate Court's decision or demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for free legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Maintenance Order: The appellant challenged a ruling from the Appellate Court of Basel-Stadt, which ordered monthly support payments for the spouse and child, including a specified amount for the child's upkeep. The appellant's claim was dismissed by the Federal Tribunal, as it found that the reasons provided in the complaint did not adequately address the legal basis of the Appellate Court's decision or demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for free legal aid was also denied.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entered upon due to a lack of sufficient reasoning (admissibility requirement).
Used to deny the request for legal aid based on the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_934/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Ehegatten- und Kindesunterhalt),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das u.a. den (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (mit Wirkung ab 1. Oktober 2012) zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'740.--, ab 1. März 2013 von Fr. 2'900.-- (zuzüglich Kinderzulagen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat mit dem Hinweis, dass von den erwähnten Beträgen Fr. 1'090.-- für den Unterhalt der (2007 geborenen, unter der mütterlichen Obhut stehenden) Tochter bestimmt seien,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdegegnerin sei eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes wäre ohnehin ausgeschlossen, auf Grund der Einkommen der Parteien und deren Grundbedarf ergäben sich die erwähnten Unterhaltsbeiträge, auch mit der Zusprechung des (im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid) um Fr. 100.-- erhöhten Kinderunterhalts werde - ausser im Zeitraum März bis und mit Oktober 2013 - nicht in den Grundbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen, auch in dieser Periode sei der Unterhalt jedoch nicht zu kürzen, weil der Beschwerdeführer das Manko (monatlich Fr. 50.--) ab 1. November 2013 mit monatlichen Überschüssen von Fr. 450.-- kompensieren könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozessgeschichte aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Appellationsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die appellationsgerichtlichen Erwägungen zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann