Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_933/2019 KI-generiert

Adult protective guardianship with asset management struck off as moot upon ward's death; costs against estate because incapacity and financial endangerment were manifest from ward's self-disabling grant of general power of attorney.

Geschäftsnummer 5A_933/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court declared the appeal moot and struck it from the record, upholding the lower courts' decisions establishing a representation and asset management guardianship for a deceased individual, with reduced court costs of CHF 2,000 imposed on the estate. The case arose from a challenge to the guardianship order, where the appellant disputed her incapacity; however, the Court found her prior actions—granting a general power of attorney, enabling the attorney to name himself sole heir, and ceding financial control—demonstrated obvious vulnerability and necessity for the protective measure, rendering the appeal certain to fail had it not become moot. Legal basis: Articles 32(2), 66(1), and 71 of the Federal Supreme Court Act, in conjunction with Article 72 of the Federal Civil Procedure Code, governing strike-out due to mootness and cost allocation based on hypothetical outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Adult protective guardianship with asset management struck off as moot upon ward's death; costs against estate because incapacity and financial endangerment were manifest from ward's self-disabling grant of general power of attorney: The case arose from a challenge to the guardianship order, where the appellant disputed her incapacity; however, the Court found her prior actions—granting a general power of attorney, enabling the attorney to name himself sole heir, and ceding financial control—demonstrated obvious vulnerability and necessity for the protective measure, rendering the appeal certain to fail had it not become moot. Legal basis: Articles 32(2), 66(1), and 71 of the Federal Supreme Court Act, in conjunction with Article 72 of the Federal Civil Procedure Code, governing strike-out due to mootness and cost allocation based on hypothetical outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Nachlass des Erblassers Vormundschaft Generalvollmacht anwaltlicher Interessenkonflikt Leitverfahren Entschädigung des Beistands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Basis for striking the case from the record due to mootness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for allocating court costs, charging them to the deceased party's estate.

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP

Procedural basis for applying cost distribution rules in the disposition.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_933/2019

Verfügung vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ selig,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2019 (PQ190059-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 20. April 2017 ordnete die KESB Meilen für A.________ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bezirksrat Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Nach weiteren Abklärungen und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestätigte die KESB Meilen mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Bezirksrat Meilen und schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Oktober 2019 wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. Oktober 2019 reichte A.________ am 18. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache.

Am 13. Dezember 2019 verstarb A.________. Gestützt auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. Januar 2020, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Zur Kostenliquidation äusserte sie sich dahingehend, dass ihrer Mandantin der Kampf gegen die Beistandschaft bis zuletzt ein grosses Anliegen gewesen sei und auf den Antrag Ziff. 4 der Beschwerde (Tragung sämtlicher Kosten durch die KESB Meilen bzw. die Vorinstanzen und Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung) verwiesen werde.

Erwägungen:

1. Mit dem Hinschied der von der Beistandschaft betroffenen Person ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist durch das Abteilungspräsidium instruktionsrichterlich abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2. Die Kosten sind mit kurzer Begründung nach dem hypothetischen Ausgang des Verfahrens zu verteilen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

3. In der Sache ging es um die Frage, ob zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde. Beschwerdeweise wurde (wie bereits im kantonalen Verfahren) primär der Schwächezustand bestritten. Wie das Obergericht festhielt, steht dies aber im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin vormals selbst davon ausging, dass sie nicht in der Lage sei, das beträchtliche Vermögen selbst zu verwalten und sie deshalb im Jahr 2016 zwei Tage nach dem Tod ihres Ehemannes einem Finanzberater eine Generalvollmacht erteilte, welcher sich kurz darauf mit öffentlicher letztwilliger Verfügung als Alleinerbe einsetzte und als "Erbvorbezug" ein Darlehen von Fr. 100'000.-- auszahlen liess und im Umfang von Fr. 500'000.-- Vermögen seiner Mandantin in eine Firma investierte, in welcher er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer fungiert. Sodann schloss er mit ihr verschiedene "Vereinbarungen", wonach er die ganze finanzielle Kontrolle übernahm. Wie das Obergericht zutreffend erwog, entzog sich die Beschwerdeführerin damit faktisch selbst die Handlungsfähigkeit in finanziellen Belangen und begab sich in komplette Abhängigkeit ihres Beraters, welcher sich persönlich begünstigte, objektiv in einem Interessenkonflikt stand und grosse Vermögensteile einseitig "investierte", so dass auch eine Vermögensgefährdung bestand. Der Schwächezustand und die Erforderlichkeit der angefochtenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme sind offenkundig und der dagegen eingereichten Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein könnte.

4. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin selig bzw. den Erben zufolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss fällt in den Nachlass.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_933/2019 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin selig bzw. den Erben auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli