Federal Supreme Court Declines Appeal on Bankruptcy Reopening Due to Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a legal challenge regarding a bankruptcy review application submitted by an individual to the Federal Tribunal in Switzerland. The individual contested a decision made by the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed the application on the grounds that it did not present valid reasons for review as required by law, and failed to specify a decision for revision. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it was inadmissible, as the individual did not adequately address the court's reasoning or comply with necessary procedural requirements. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal further and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Bankruptcy Reopening Due to Inadmissibility: The individual contested a decision made by the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed the application on the grounds that it did not present valid reasons for review as required by law, and failed to specify a decision for revision. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it was inadmissible, as the individual did not adequately address the court's reasoning or comply with necessary procedural requirements. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal further and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to procedural deficiencies (manifest inadmissibility and lack of sufficient reasoning).
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_933/2016
Urteil vom 6. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch (Konkurs),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Titel "Wiederaufnahmeverfahren Konkurs" nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Eingabe liessen sich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO entnehmen, ausserdem fehle es an der Angabe eines zu revidierenden Entscheids, weshalb weder die Zuständigkeit noch die Gegenpartei bestimmt werden könne, auf die offensichtlich unzulässige Eingabe sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. November 2016 hinausgehen, was namentlich für die Schadenersatzforderung für 100 Millionen Franken gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 28. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann