Father's Appeal Regarding Replacement of Minor Son's Educational Guardian Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an unmarried father concerning the refusal of a guardianship change for his son, who was born in 2002. The lower court had denied his request to replace the current guardian, and the father appealed this decision. The appeal was primarily based on allegations regarding the guardian's suitability, but the court found that the father did not provide sufficient evidence to justify the change. The court emphasized that a guardian could only be dismissed if significant grounds existed, which were not demonstrated in this case. As a result of the father's appeal lacking a proper legal basis, it was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 ZGB, Art. 423 ZGB, Art. 400 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Replacement of Minor Son's Educational Guardian Dismissed: The lower court had denied his request to replace the current guardian, and the father appealed this decision. The appeal was primarily based on allegations regarding the guardian's suitability, but the court found that the father did not provide sufficient evidence to justify the change. The court emphasized that a guardian could only be dismissed if significant grounds existed, which were not demonstrated in this case. As a result of the father's appeal lacking a proper legal basis, it was deemed inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation and procedural defects.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_933/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Verweigerung des Beistandswechsels,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 23. Oktober 2013 des Kantonsgerichts des
Kantons Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (unverheirateter Vater eines 2002 geborenen Sohnes) gegen die erstinstanzliche Verweigerung des vom Beschwerdeführer beantragten Wechsels der Erziehungsbeiständin ( Art. 308 ZGB ) des Sohnes abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Entlassung der bisherigen Beiständin würde die fehlende Eignung für die Aufgabenerfüllung oder einen anderen wichtigen Grund voraussetzen ( Art. 423 ZGB ), inwiefern die Beiständin die Eignungskriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB nicht erfüllen würde, werde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan und sei auch nicht ersichtlich, insbesondere könne der Beiständin keine eine Entlassung rechtfertigende Nachlässigkeit vorgeworfen werden, ebenso wenig liege eine unüberwindbar gestörte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin vor, von eigenmächtigem Vorgehen der Beiständin und von Nichteinhalten gemachter Zusagen könne nicht gesprochen werden, die Interessen des Sohnes müssten gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden, der Sohn scheine seine Beiständin als konstante Bezugsperson zu schätzen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 (Verweigerung des Beistandswechsels) hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, der Beiständin Vorkommnisse aus den Jahren 2011 und 2012 anzulasten und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, dem Kantonsgericht des Kantons Luzern und A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann