Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_932/2022 KI-generiert

Validation of Enduring Powers of Attorney over Guardianship Dispute

Geschäftsnummer 5A_932/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the validation of two power of attorney arrangements made by a woman (born in 1926) concerning her personal and financial welfare, including significant assets and majority shares in a family-owned company. Initially, she appointed her daughter in 2016 to oversee both personal and financial care, and later revised these arrangements in 2019 to designate her son for financial matters while retaining her daughter for personal care. Following concerns raised by the daughter about her mother's capacity to make such decisions, legal proceedings began that led to the family court declining to validate both arrangements, citing a lack of capacity for the latter and inappropriate appointment for the former, and instead appointing a professional guardian to manage her assets. This decision was partially overturned on appeal, validating the 2016 arrangement, which prompted the son to appeal to the Swiss Federal Tribunal for validation of the 2019 document or reinstatement of the first decision. The case highlights issues of mental capacity and the appropriate management of an elderly person's affairs.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 BGG; Validation of Enduring Powers of Attorney over Guardianship Dispute: Initially, she appointed her daughter in 2016 to oversee both personal and financial care, and later revised these arrangements in 2019 to designate her son for financial matters while retaining her daughter for personal care. Following concerns raised by the daughter about her mother's capacity to make such decisions, legal proceedings began that led to the family court declining to validate both arrangements, citing a lack of capacity for the latter and inappropriate appointment for the former, and instead appointing a professional guardian to manage her assets. This decision was partially overturned on appeal, validating the 2016 arrangement, which prompted the son to appeal to the Swiss Federal Tribunal for validation of the 2019 document or reinstatement of the first decision. The case highlights issues of mental capacity and the appropriate management of an elderly person's affairs.

Schlagwörter

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Prüfung einer Massnahme, Validierung Vorsorgeauftrag Familienvormundschaft Vollmacht Rechtsfähigkeit Gültigkeit des Testaments Mobiliarvermögen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes the court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny the allocation of compensation to the respondents in the main proceedings and regarding the application for suspensive effect.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal cannot be considered because one of the requests made by the appellant was new and therefore inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_932/2022

Urteil vom 3. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,

Beschwerdegegnerinnen,

D.________, c/o E.________.

Gegenstand

Prüfung einer Massnahme, Validierung Vorsorgeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Oktober 2022 (XBE.2022.39/42).

Sachverhalt:

A. A.a. D.________ (geb. 1926; Betroffene) ist die verwitwete Mutter von C.________, A.________, B.________ und F.________ (letzterer gestorben 2022). Die Betroffene verfügt neben grösseren Vermögenswerten und Liegenschaften über 92 % der Aktien am Familienunternehmen G.________ AG. Die Kinder sind mit je 2 % am Familienunternehmen beteiligt.

A.b. Die Betroffene errichtete zwei öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge: Im Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 setzte sie C.________ als Vorsorgebeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge ein. Später, am 25. Mai 2019, setzte sie A.________ als Vorsorgebeauftragten für die Vermögenssorge und C.________ als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge ein.

A.c. Am 11. September 2019 erstattete C.________ eine Gefährdungsmeldung beim Familiengericht Rheinfelden in dessen Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend die Betroffene, woraufhin dieses ein Verfahren eröffnete. Schliesslich verweigerte das Familiengericht die Validierung beider Vorsorgeaufträge (wegen fehlender Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf denjenigen vom 25. Mai 2019 und wegen fehlender Eignung von C.________ betreffend jenen vom 12. August 2016) und errichtete für die Betroffene - in Bestätigung der vorsorglich angeordneten Massnahmen - eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (Entscheid vom 6. Januar 2022).

B. Auf Beschwerde von B.________ und C.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau diesen Entscheid auf, validierte den Vorsorgeauftrag vom 12. August 2016 und trat im Übrigen auf die Beschwerden nicht ein. Mit dem Vollzug beauftragte es das Familiengericht (Entscheid vom 24. Oktober 2022).

C. C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Dezember 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hauptsächlich verlangt der Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, eventualiter sei der Vorsorgeauftrag vom 25. Mai 2019 zu validieren und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.

C.b. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht ausserdem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dazu aufgefordert, nahmen B.________ und C.________ (Beschwerdegegnerinnen) jeweils am 13. Dezember 2022 Stellung. Beide beantragten die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs. Die Betroffene, vertreten durch die erstinstanzlich eingesetzte Beiständin, unterstützte das Gesuch mit Eingabe vom 19. Dezember 2022. Das Obergericht verzichtete auf eine Äusserung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde schliesslich die aufschiebende Wirkung.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages ( Art. 360 ff. ZGB ). Fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) angefochten ist damit ein öffentlich-rechtlicher Endentscheid ( Art. 90 BGG ) ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden ( Art. 75 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.

2. Auf die Beschwerde kann jedoch nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer zu deren Einreichung legitimiert ist. Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Erwachsenenschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 450 ZGB bzw. seine Eigenschaft als Sohn der Betroffenen ist somit unbehelflich.

2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, die ihres Erachtens die Beschwerdelegitimation begründen, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten ersichtlich sind ( BGE 138 III 537 E. 1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Fraglich ist jedoch, ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Hierzu ist vorausgesetzt, dass er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde hat, der es ihm ermöglicht, einen mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden ( BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das vom Beschwerdeführer verfolgte Interesse muss sein eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis).

2.2.1. Seine Legitimation begründet der Beschwerdeführer damit, als gemäss Vorsorgeauftrag vom 25. Mai 2019 beauftragte Person und als potenzieller Erbe sei er in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und für die vorliegende Beschwerde legitimiert. Weiter führt er aus, als Vermögensbeistand und damit als ausübende Person der Aktionärsrechte könne der Verwaltungsrat ausgetauscht werden und es könnte letztlich operativ massiv in die Geschäfte der Aktiengesellschaft eingegriffen werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Der Streit komme sodann hauptsächlich aus dem Antrieb der Beschwerdegegnerinnen, sich zwei Wohnungen, die der Aktiengesellschaft gehören würden - entgegen dem Wunsch der Mutter - vorher zu sichern bzw. ihren Kindern zu übertragen. Dies widerspreche eklatant den Interessen der Betroffenen und auch der Beschwerdeführer wolle diese Wohnungen erwerben. Die Beschwerdegegnerin 2 wolle mit dem Vorsorgeauftrag das spätere Einstimmigkeitsprinzip im Todesfall der Betroffenen umgehen, um sich diese Wohnungen vorher zu sichern. Wider die Interessen der Betroffenen sei sodann die Gefahr, dass die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft ganz abtrete, sollte die Beschwerdegegnerin 2 die Vermögenssorge wahrnehmen. Es gehe um den Schutz des Vermögens der Betroffenen.

2.2.2. Hauptsächlich beantragt der Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, also die Einsetzung einer Berufsbeiständin. Dies stellt er in seiner Beschwerde wiederholt klar. So führt er aus, es ginge ihm nicht in erster Linie darum, sich selber als Vorsorgebeauftragten einzusetzen, sondern, dass eine unabhängige Fach- person diese Aufgabe übernehme. Eigene schutzwürdige Interessen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend, wie die hierzu wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde zeigen (siehe E. 2.2.1). Vielmehr geht es ihm um den Schutz der Interessen seiner Mutter an einer gehörigen Vertretung bzw. an einer gehörigen Vermögenssorge. Zur Wahrung dieses Interesses ist er aber vor Bundesgericht nicht berechtigt. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf seine potenzielle Erbenstellung bzw. den Umfang der potenziellen Erbmasse (Stichwort Wohnungen) beruft, lässt sich nach der Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht damit ebenfalls nicht begründen; auch hier ist der Beschwerdeführer nur mittelbar durch den angefochtenen Entscheid betroffen (Urteile 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.4; 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.4; 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.5). In Bezug auf seinen Hauptantrag ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Beschwerde legitimiert, darauf ist nicht einzutreten.

2.2.3. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat der Beschwerdeführer hingegen, soweit er (eventualiter) seine eigene Einsetzung als Vorsorgebeauftragter anstrebt (Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 1). Allerdings kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, denn der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz solcherlei nicht verlangt, sondern lediglich (sinngemäss) um Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids - und damit um Abweisung der Beschwerden - ersucht, wie die Vorinstanz zum Prozesssachverhalt feststellt. Sein Antrag ist folglich neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

3. Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnerinnen sind in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden und betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung sind sie unterlegen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Betroffene ist für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang