Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Divorce Due to Sufficient Income Surplus
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual involved in an ongoing divorce proceeding had their request for free legal aid denied by the District Court of Weinfelden on April 4, 2019, due to a lack of financial need. The person appealed both the denial of legal aid and the decision to the Thurgau Cantonal Court, which also dismissed their appeal on October 15, 2019. Subsequently, the individual sought to overturn the Cantonal Court’s decision at the Swiss Federal Tribunal, again requesting free legal aid for both the cantonal and federal proceedings, claiming insufficient financial resources.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Divorce Due to Sufficient Income Surplus: The person appealed both the denial of legal aid and the decision to the Thurgau Cantonal Court, which also dismissed their appeal on October 15, 2019. Subsequently, the individual sought to overturn the Cantonal Court’s decision at the Swiss Federal Tribunal, again requesting free legal aid for both the cantonal and federal proceedings, claiming insufficient financial resources.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal in a simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
Used to deny the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset due to a lack of proper grounds.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_932/2019
Urteil vom 20. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Weinfelden,
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
2. Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 2019 (ZBR.2019.31).
Sachverhalt:
Im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens wies das Bezirksgericht Weinfelden mit Entscheid vom 4. April 2019 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Prozessarmut ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 18. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden kantonalen Verfahren. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Willkürrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht gilt demgegenüber bloss die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG , wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Das Obergericht hat in detaillierter Auseinandersetzung die relevanten Einkommens- und die zulässigen Bedarfspositionen und unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 25 % auf den Grundbeträgen einen monatlichen Überschuss von monatlich Fr. 1'139.-- bzw. von Fr. 944.-- festgestellt. Weiter hat es sich auch mit dem Vermögen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Sodann hat es erwogen, dass der Beschwerdeführer mit dem Überschuss während ein bzw. zwei Jahren die anfallenden Kosten selbst finanzieren könne. Zufolge der nicht gegebenen Prozessarmut hat es ferner erwogen, die undurchsichtigen Verhältnisse bezüglich der B.________ AG könnten offen bleiben, wobei es sich in der Folge dennoch damit auseinandersetzte.
3. Obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Schilderung seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse, wie wenn er sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befinden würde. Dabei geht es jedoch um Sachverhaltsfeststellungen, für welche Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erforderlich wären. Solche werden indes nicht erhoben. Damit hat es bei den obergerichtlich festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen und dem festgestellten Überschuss sein Bewenden. Dass mit diesem der anstehende Prozess nicht finanziert werden könnte, tut der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen nicht dar.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde mangels tauglicher Rügen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und C.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli