Inadmissibility of appeal against the extension of an involuntary psychiatric placement due to insufficient legal argumentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the lower appellate court's judgment affirming the extension of an involuntary placement in a psychiatric clinic in force, with no court costs levied. The dispute arose from an involuntary medical placement and its subsequent administrative and judicial extensions challenged by the hospitalized individual through successive cantonal instances up to the Supreme Court. The decisive legal basis comprises Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring a substantive and focused legal argumentation addressing the contested ruling's findings on mental vulnerability and self-endangering behavior.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against the extension of an involuntary psychiatric placement due to insufficient legal argumentation: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_930/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2025 (PA250019-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat eine lange Hospitalisationsgeschichte hinter sich. Vorliegend geht es um die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 26. Juli 2025, welche mit Entscheid der KESB Hinwil vom 4. September 2025 verlängert wurde. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen zuerst das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 15. September 2025 und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025 ab. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie hält einzig fest, gegen ihren Willen hospitalisiert zu sein und eine gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthaltes zu beantragen. Eine gerichtliche Beurteilung ist indes erfolgt und es ist in keiner Hinsicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli