Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_93/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against provisional child protection measures and institutional placement due to insufficient constitutional grievances.

Geschäftsnummer 5A_93/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal against a cantonal court decision confirming provisional child protection measures, specifically the provisional withdrawal of the right to determine the child's place of residence and the placement of the infant in a residential home. The mother challenged these child protection measures without addressing the cantonal court's reasoning or raising specific constitutional violations. Pursuant to Articles 98 and 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act, appeals concerning provisional measures are restricted to constitutional grievances, which must satisfy strict substantiation requirements by demonstrating precisely how fundamental rights were infringed. Because the appellant failed to meet these formal requirements and merely expressed general disagreement, the court declined to enter upon the matter in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against provisional child protection measures and institutional placement due to insufficient constitutional grievances: Vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Obergerichts anfechtbar, nicht aber der vorangegangene Entscheid der KESB (Art. 75 BGG). Der Entscheid des Obergerichts betrifft vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Verfassungsrügen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Art. 75 BGG Art. 98 BGG Art. 106 Abs. 2 BGG Art. 9 BV Art. 66 Abs. 1 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_93/2026

Urteil vom 5. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, Eckweg 8D, Postfach 704, 2501 Biel,

B.________.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Unterbringung etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Januar 2026 (KES 25 871).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2024). Die elterliche Sorge hat die Beschwerdeführerin inne. Für das Kind besteht seit dem 11. April 2025 eine Erziehungsbeistandschaft. Die Eltern haben keinen festen Wohnsitz in der Schweiz.

Mit Entscheid vom 26. September 2025 entzog die KESB Biel/Bienne der Beschwerdeführerin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind, brachte das Kind vorsorglich im Heim D.________ unter, regelte den persönlichen Verkehr der Eltern mit dem Kind, ermahnte die Eltern und passte die Beistandschaft an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. In der Folge reichte sie weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Einen Antrag der Beiständin auf Sistierung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind wies das Obergericht ab. Allerdings regelte es den persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kind neu.

Am 28. Januar 2026 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2. Vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Obergerichts anfechtbar, nicht aber der vorangegangene Entscheid der KESB (Art. 75 BGG). Der Entscheid des Obergerichts betrifft vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Verfassungsrügen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Überprüfung des Falles. Sie wirft der KESB Verleumdung vor und macht geltend, Schweizer Stellen seien nicht berechtigt, den Gesundheitszustand und das Gewicht ihres Sohnes zu beurteilen. Sie habe stets korrekte Informationen mit fotografischen Beweisen vorgelegt, doch der Richter habe nicht nach berufsethischen Grundsätzen gehandelt. Mit den Erwägungen des Entscheids vom 16. Januar 2026 setzt sie sich hingegen nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die abstrakte Berufung auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) genügt den Rügeanforderungen nicht. Für die Einleitung eines Strafverfahrens ist das Bundesgericht nicht zuständig.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin, dem Heim D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg