Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_93/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Auction Terms Moot Due to Voluntary Sale and Debt Settlement

Geschäftsnummer 5A_93/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A company, referred to as A.________ AG, initiated a legal complaint regarding conditions set for the auction of its properties, after a foreclosure process was started against it at the Betreibungsamt U.________. Two of its properties were scheduled for auction on January 29, 2020, with auction conditions established on December 2, 2019. A.________ AG's objection to these conditions was rejected by the Bezirksgericht Uster and then by the Obergericht des Kantons Zürich. Before the auction, on January 28, 2020, A.________ AG entered into a purchase agreement with E.________ AG, stipulating that payment be made to satisfy the creditors, leading to the cancellation of the auction. The company then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal to challenge the decisions of the lower courts and seek a revision of the auction conditions. However, since the properties were no longer under the threat of auction following the payment, the federal procedure became moot, and the case was dismissed due to the lack of a continuing legal dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Debtor's Appeal Against Auction Terms Moot Due to Voluntary Sale and Debt Settlement: Two of its properties were scheduled for auction on January 29, 2020, with auction conditions established on December 2, 2019. A.________ AG's objection to these conditions was rejected by the Bezirksgericht Uster and then by the Obergericht des Kantons Zürich. Before the auction, on January 28, 2020, A.________ AG entered into a purchase agreement with E.________ AG, stipulating that payment be made to satisfy the creditors, leading to the cancellation of the auction. The company then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal to challenge the decisions of the lower courts and seek a revision of the auction conditions. However, since the properties were no longer under the threat of auction following the payment, the federal procedure became moot, and the case was dismissed due to the lack of a continuing legal dispute.

Schlagwörter

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Steigerungsbedingungen Rechtsvorschlag Kauf Vollstreckungsverfahren Hinterlegung der Schuld Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used in the dispositive to rule that the appeal proceedings are discontinued due to being moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to compensate parties 2 and 3 for their submissions regarding the request for suspensive effect.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP for discontinuing the proceedings and for determining the costs.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for discontinuing the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_93/2020

Verfügung vom 12. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bank B.________,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

3. D.________ AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. Michael Hochstrasser und Dr. Beat Denzler,

Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Steigerungsbedingungen,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Januar 2020 (PS200004-O/U).

Sachverhalt:

A. Gegen die A.________ AG wurde beim Betreibungsamt U.________ ein Verfahren auf Grundpfandverwertung eingeleitet.

B. Die Versteigerung der zwei im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke xxx und yyy in U.________ wurde auf den 29. Januar 2020 anberaumt; die Festlegung und Auflage der Steigerungsbedingungen erfolgte am 2. Dezember 2019.

C. Die von der A.________ AG mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 gegen die Steigerungsbedingungen beim Bezirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2020 abgewiesen. Mit Urteil vom 23. Januar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Am 28. Januar 2020 schloss die Schuldnerin mit der E.________ AG über die genannten Grundstücke einen Kaufvertrag ab. In diesen Vertrag wurde auch folgende Bedingung aufgenommen: "Fr. 30'329'705.53 sind per Valuta 29. Januar 2020 auf das Konto des Betreibungsamtes U.________ (...) zu bezahlen. Der Betrag dient der Ablösung sämtlicher auf dem Vertragsobjekt lastenden Forderungen gemäss Lastenverzeichnis vom 2. Dezember 2019 des Betreibungsamtes U.________, mit Ausnahme der Position 38 (noch nicht fällige Kapitalforderung über Fr. 800'000.--- der D.________ AG), welche von der erwerbenden Partei als pfandrechtliche Belastung in Anrechnung an den Kaufpreis übernommen wird. Das Betreibungsamt U.________ wird von den Parteien hiermit beauftragt, sämtliche Gläubiger gemäss Lastenverzeichnis mit Ausnahme der genannten Position 38 zu befriedigen und für die Herausgabe oder Löschung der entsprechenden Grundpfandtitel nach der Eigentumsübertragung besorgt zu sein."

Nachdem am 28. Januar 2020 die Zahlung beim Betreibungsamt einging und nachdem der zuständige Notar die Einigung der Parteien und deren Unterzeichnung des Kaufvertrags bestätigte, sagte das Betreibungsamt U.________ die Versteigerung ab.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2020 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Steigerungsbedingungen vom 2. Dezember 2019 seien aufzuheben, zur Überarbeitung (im Sinne der detaillierten Anträge) an das Betreibungsamt zurückzuweisen und neu aufzulegen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Das Betreibungsamt beantragt, das Gesuch als gegenstandslos abzuweisen. Die Gläubigerinnen Neue Bank B.________ (Beschwerdegegnerin 1), C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) und D.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) haben sich dem Gesuch ebenfalls widersetzt.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Steigerungsbedingungen. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ).

1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist ( BGE 141 III 580 E. 1.2 S. 582). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ( BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nach eigenem Bekunden rein vorsorglich erhoben, da noch kein offizieller Abschluss des Betreibungsverfahrens mit Tilgung der Betreibungsforderungen bekannt gegeben worden sei. Die Nachfrage beim zuständigen Betreibungsamt hat ergeben, dass sämtliche beim Betreibungsamt U.________ gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Betreibungen im Februar 2020 als durch Zahlung erloschen registriert wurden (act. 22). Da es keine Versteigerung gibt, ist ein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde betreffend die Steigerungsbedingungen nicht mehr erkennbar. Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3; Verfügung 5A_989/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.1). Da sich der mutmassliche Ausgang vorliegend nicht ohne weiteres feststellen lässt, hat die Beschwerdeführerin, welche das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst hat, die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zudem hat sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss