Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_929/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding a certificate of shortfall due to insufficient grounds

Geschäftsnummer 5A_929/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal against a cantonal supervisory authority's non-entry decision and denied legal aid, thereby leaving the issuance of a certificate of shortfall (loss certificate) and the lower court's refusal to review the cantonal appeal untouched. The dispute arose from the issuance of a certificate of shortfall under Article 115 of the Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (DEBA), followed by the debtor's unsuccessful challenges before cantonal authorities concerning the debt's merits rather than the formal requirements of the debt enforcement appeal. The decisive legal basis comprises Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (FSCA), requiring a targeted legal argumentation addressing the contested non-entry decision, alongside the principle under Article 17 et seq. DEBA that the existence of the underlying debt cannot be re-examined in debt enforcement supervisory proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 115 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding a certificate of shortfall due to insufficient grounds: Am 1. September 2025 stellte das Betreibungsamt Buchrain-Inwil-Ballwil in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. xxx den Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus.

Schlagwörter

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Pfändungsverlustschein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betreibung auf Konkurs Revisionsgrund Beschwerdelegitimation gesetzlicher Ausschlussgrund Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_929/2025

Urteil vom 17. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Buchrain-Inwil-Ballwil,

Postfach 863, 6281 Hochdorf,

B.________.

Gegenstand

Pfändungsverlustschein,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Oktober 2025 (2K 25 14).

Erwägungen:

1. Am 1. September 2025 stellte das Betreibungsamt Buchrain-Inwil-Ballwil in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. xxx den Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. September 2025 trat das Bezirksgericht Hochdorf auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Kantonsgericht mangelhaft begründet hat. Stattdessen macht er geltend, er habe die damalige Forderung der Gläubigerin seinerzeit fristgerecht bezahlt, sein Beweismittel (Quittung) sei durch die Staatsanwaltschaft entwendet worden und der Verlustschein sei unberechtigt. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung ist jedoch ebenso wenig Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG wie strafrechtliche Belange und die entsprechenden Anträge (Herausgabe des Beschlagnahmten, Erlass von einsprachefähigen Entscheiden, Wiedergutmachung).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg