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5A_929/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Cantonal Court Decision on Child Custody and Vacation Time

Geschäftsnummer 5A_929/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant, a father involved in separate maintenance proceedings regarding his children, appealed against a decision by the Higher Court of the Canton of Zurich, which declined to proceed with the case. The complainant sought to obtain his son's address and to allow his son to make up for missed holidays in 2022. The Higher Court had issued a ruling on October 30, 2023, and the complainant submitted their appeal to the Swiss Federal Tribunal after the deadline, on December 8, 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Cantonal Court Decision on Child Custody and Vacation Time: The complainant sought to obtain his son's address and to allow his son to make up for missed holidays in 2022. The Higher Court had issued a ruling on October 30, 2023, and the complainant submitted their appeal to the Swiss Federal Tribunal after the deadline, on December 8, 2023.

Schlagwörter

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Unterhalt und weitere Kindesbelange vereinfachtes Verfahren Eilvorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid begründeter Entscheid Sistierung des Besuchsrechts Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal under the simplified procedure because it was filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_929/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

gesetzlich vertreten durch die Mutter C.B.________,

2. C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unterhalt und weitere Kindesbelange,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2023 (LZ230027-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 im Verfahren mit dem rubrizierten Beschwerdegegner Ziff. 2.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit am 8. Dezember 2023 der Post übergebener Beschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren, "das Obergericht soll mir die Adresse meines Sohne[s] [...] bekanntgeben" und "mein Sohn [...] soll Ferien bei mir nachholen dürfen für das Jahr 2022 [...]".

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen steht ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Indes ist die 30-tätige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) offenkundig nicht eingehalten; der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zugestellt und die erst am Freitag, 8. Dezember 2023 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Ohnehin würde die Beschwerde auch am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen und wäre aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli