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5A_929/2013 KI-generiert

Appellant v. Supervisory Authority Regarding Property Seizure and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_929/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision made by a supervisory authority regarding a seizure order affecting her share of a jointly owned property. The supervisory authority had determined that the appellant had no garnishable income and confirmed the legitimacy of the seizure since the property was already attached in a prior proceeding. The appellant's complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, failing to address the key reasoning of the supervisory authority's decision, and was seen as a potential attempt to delay enforcement, resulting in the court not admitting the appeal. Additionally, the request for legal aid was rejected due to the meritless nature of the appeal, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Supervisory Authority Regarding Property Seizure and Procedural Defects: The supervisory authority had determined that the appellant had no garnishable income and confirmed the legitimacy of the seizure since the property was already attached in a prior proceeding. The appellant's complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, failing to address the key reasoning of the supervisory authority's decision, and was seen as a potential attempt to delay enforcement, resulting in the court not admitting the appeal. Additionally, the request for legal aid was rejected due to the meritless nature of the appeal, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Eigentumsordnung Verfahrensmangel Pfändungsvollzug verfassungsmässige Anforderung Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was considered abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_929/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändungsverfügung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung betreffend einen Gesamteigentumsanteil an einem Grundstück abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss Pfändungsverfügung habe bei der (trotz Pfändungsanzeige anlässlich der Pfändung abwesenden) Beschwerdeführerin kein pfändbares Einkommen festgestellt werden können, die Pfändung des Gesamteigentumsanteils an einem (bereits in einem vorausgegangenen Pfändungsverfahren eingepfändeten) Grundstück sei daher zu Recht erfolgt, die Möglichkeit einer eventuellen Pfändung eines Oldtimers werde vom Betreibungsamt noch abgeklärt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann