Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_928/2020 KI-generiert

Debtor's Challenge to Attachment Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Appeal

Geschäftsnummer 5A_928/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman was subjected to debt enforcement proceedings initiated by the municipality of Nendaz and was personally served with a payment order on August 10, 2020. She allegedly made an objection (Rechtsvorschlag) by returning the original payment order with an objection note to the enforcement office, but this was not logged in return documentation. Consequently, the creditor proceeded with enforcement, and the office announced the seizure on September 21, 2020. She contested this announcement with the Bernese Obergericht, which dismissed her complaint on October 27, 2020. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of her objection and the validity of the creditor's claim. However, the tribunal found her appeal insufficiently substantiated, as she failed to address critical legal considerations and the stipulated proof obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Attachment Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Appeal: She allegedly made an objection (Rechtsvorschlag) by returning the original payment order with an objection note to the enforcement office, but this was not logged in return documentation. Consequently, the creditor proceeded with enforcement, and the office announced the seizure on September 21, 2020. She contested this announcement with the Bernese Obergericht, which dismissed her complaint on October 27, 2020. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of her objection and the validity of the creditor's claim. However, the tribunal found her appeal insufficiently substantiated, as she failed to address critical legal considerations and the stipulated proof obligations.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsvorschlag Beweislast Betreibung auf Pfändung Gläubigerversammlung Zahlungsbefehl prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_928/2020

Urteil vom 9. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland,

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Oktober 2020 (ABS 20 262).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wird von der Einwohnergemeinde Nendaz betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2020 persönlich zugestellt. Auf dem an das Betreibungsamt retournierten Gläubigerdoppel war kein Rechtsvorschlag protokolliert. Am 16. September 2020 reichte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ein. Am 21. September 2020 kündigte das Betreibungsamt Mittelland, Dienststelle Mittelland, die Pfändung an.

Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am 24. September 2020 beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Rechtsvorschlag erhoben zu haben, indem sie das Original des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk Rechtsvorschlag am Schalter des Betreibungsamts abgegeben habe. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, dies qualifiziert glaubhaft zu machen. Vor Bundesgericht schildert sie diesbezüglich den angeblichen Ablauf der Dinge aus eigener Sicht, worauf mangels Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) nicht eingegangen werden kann. Sodann macht sie geltend, das Betreibungsamt hätte von sich aus einen entsprechenden Stempel auf ihrer Kopie anbringen müssen. Sie setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass die Beweislast für die Erhebung des Rechtsvorschlags beim Schuldner liege und es Sache des Schuldners sei, sich zu vergewissern, dass der Rechtsvorschlag protokolliert werde und entsprechende Beweise zu sichern. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Frage aufwirft, wie eine aussenstehende Person wissen könne, dass es einen Stempel benötige, und geltend macht, es sei nicht ihr Fehler, dass das Originaldokument beim Betreibungsamt nicht aufzufinden sei. Im Übrigen hat das Obergericht auf Art. 74 Abs. 3 SchKG hingewiesen. Nach dieser Norm, auf welche die Beschwerdeführerin nicht eingeht, ist die Erklärung des Rechtsvorschlags dem Betriebenen

auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Forderung der Gläubigerin. Das Obergericht hat ihr erläutert, dass die Begründetheit der Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden kann. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg