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5A_928/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Guardianship Appeal Due to Defective Statement of Grounds

Geschäftsnummer 5A_928/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the establishment of a legal guardianship arrangement by the Child and Adult Protection Authority of Zurich, which included asset management on behalf of the individual. The Zurich District Council and subsequently the High Court of the Canton of Zurich dismissed the individual's appeals against this guardianship. Following these rulings, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking the annulment of the guardianship. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, as it lacked detailed legal reasoning, and thus was not considered by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Guardianship Appeal Due to Defective Statement of Grounds: The Zurich District Council and subsequently the High Court of the Canton of Zurich dismissed the individual's appeals against this guardianship. Following these rulings, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking the annulment of the guardianship. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, as it lacked detailed legal reasoning, and thus was not considered by the Tribunal.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde fristlose Entlassung Begründung Erwachsenenschutz Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_928/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2019 (PQ190065-O/U).

Sachverhalt:

Am 19. Dezember 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 19. August 2019 ab. Ebenso wies das Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2019 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 15. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerdeschrift enthält nebst dem genannten Rechtsbegehren einzig in der Aussage, dass Beschwerde erhoben und ein kostenloser Anwalt für die "Verteidigung" vor Bundesgericht verlangt werde.

3. Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten. Insbesondere erübrigen sich auch instruktionsrichterliche Hinweise, namentlich auf die Möglichkeit, eine Vertretung beizuziehen und mit deren Hilfe eine verbesserte Eingabe nachzureichen, weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli