Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_927/2021 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Compulsory Placement in Clinic

Geschäftsnummer 5A_927/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was placed in a care facility by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Thun, which confirmed their placement in Clinic U. on October 7, 2021. The individual appealed this decision, claiming they were not ill and did not require assistance or guardianship. However, the Bern Cantonal Court dismissed the appeal on November 1, 2021, citing the individual's weak state and self-endangerment behaviors as reasons supporting the necessity and appropriateness of the placement. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the care placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Compulsory Placement in Clinic: on October 7, 2021. The individual appealed this decision, claiming they were not ill and did not require assistance or guardianship. However, the Bern Cantonal Court dismissed the appeal on November 1, 2021, citing the individual's weak state and self-endangerment behaviors as reasons supporting the necessity and appropriateness of the placement. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the care placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Prozessrecht medizinische Zwangsbehandlung Anstaltsaufenthalt begründeter Entscheid fürsorgerische Unterbringung Einweisung zur Entzugsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_927/2021

Urteil vom 12. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun, Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. November 2021 (KES 21 810).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 bestätigte die KESB Thun die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik U.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. November 2021 ab. Mit Eingabe vom 8. November 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht; der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussage, nicht krank zu sein und deshalb weder fürsorgerische Unterstützung noch einen Beistand zu brauchen. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli