Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_927/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_927/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Betreibungsamt Zürich 11 seized an individual's car and wage credit in June 2019. The individual contested this seizure with a complaint filed at the Bezirksgericht Zürich, which dismissed the case in September 2019. He then appealed to the Bundesgericht, which forwarded his appeal to the Obergericht of the Canton of Zurich. The Obergericht denied his complaints in October 2019 and fined him 200 Swiss Francs. The individual further appealed to the Bundesgericht in November 2019, seeking measures to increase his subsistence minimum and release his car from seizure. Meanwhile, he failed to receive notifications due to a change of address and did not pay a required court fee of 500 Swiss Francs. Consequently, the Bundesgericht declared it would not proceed with the appeal, and the imposed court costs were upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The individual contested this seizure with a complaint filed at the Bezirksgericht Zürich, which dismissed the case in September 2019. He then appealed to the Bundesgericht, which forwarded his appeal to the Obergericht of the Canton of Zurich. The Obergericht denied his complaints in October 2019 and fined him 200 Swiss Francs. The individual further appealed to the Bundesgericht in November 2019, seeking measures to increase his subsistence minimum and release his car from seizure. Meanwhile, he failed to receive notifications due to a change of address and did not pay a required court fee of 500 Swiss Francs. Consequently, the Bundesgericht declared it would not proceed with the appeal, and the imposed court costs were upheld.

Schlagwörter

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Pfändung Kostenvorschuss Betreibungsforderung Vorschuss Vollstreckungsentscheid verspätete Gebührenzahlung öffentliche Auskündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural ground for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in tandem with Art. 108 BGG as the basis for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_927/2019

Urteil vom 6. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich,

1. B.________ SA,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

3. Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Oktober 2019 (PS190184-O/U).

Erwägungen:

1. Am 13. Juni 2019 (ergänzt am 25. Juni 2019) pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 den Personenwagen des Beschwerdeführers sowie ein Lohnguthaben (Pfändung Nr. xxx; Pfändungsurkunde vom 20. August 2019).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 12. September 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht leitete diese und weitere Eingaben an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Am 10. Oktober 2019 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer zudem direkt an das Obergericht. Das Obergericht schrieb mit Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2019 verschiedene Gesuche ab und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 200.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 18. November 2019 hat das Bundesgericht Gesuche um Erlass (superprovisorischer) Verfügungen, mit denen der Beschwerdeführer die Erhöhung des Existenzminimums und die Entlassung des Fahrzeugs aus der Pfändung anstrebte, abgewiesen. Die Kostenvorschussverfügung vom 2. Juli 2020 konnte dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse infolge zwischenzeitlichen Wegzugs nicht zugestellt werden. Nachforschungen zu seiner neuen Adresse sind erfolglos geblieben. Mit im Bundesblatt publizierter Verfügung vom 15. September 2020 (Korrektur der Verfügung vom 8. September 2020) hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen und seine Wohnadresse in der Schweiz anzugeben. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020, die ebenfalls im Bundesblatt publiziert worden ist, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen seit der Publikation dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt Zürich 11, der B.________ SA, der C.________, der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird das Dispositiv dieses Urteils im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt und kann von ihm über die Bundesgerichtskanzlei bezogen werden.

Lausanne, 6. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg