Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_926/2015 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Review Final Bankruptcy Matters Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_926/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a complaint against a ruling made by a cantonal court regarding a bankruptcy procedure, specifically related to the distribution plan and other decisions made in the summary bankruptcy proceedings. The cantonal court had not accepted the complaint, stating that it addressed previously finalized decisions rather than recent rulings, rendering the submission untimely and lacking proper justification. The individual's appeal to the federal tribunal was deemed inadmissible due to insufficient argumentation and failure to meet legal requirements, resulting in the denial of their request for legal aid and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Review Final Bankruptcy Matters Dismissed: The cantonal court had not accepted the complaint, stating that it addressed previously finalized decisions rather than recent rulings, rendering the submission untimely and lacking proper justification. The individual's appeal to the federal tribunal was deemed inadmissible due to insufficient argumentation and failure to meet legal requirements, resulting in the denial of their request for legal aid and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgrund Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained due to lack of proper substantiation/admissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_926/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse A.________,

vertreten durch das Konkursamt Landquart.

Gegenstand

Konkursverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen Summarische-Konkursverfahren-Kollokationsplan-Erbteilung-Freihandverkauf" nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich gegen keine - innert 10 Tagen vor Beschwerdeeinreichung ergangene - Verfügung des Konkursamtes zur Wehr, er beanstande vielmehr längst rechtskräftige, grösstenteils in Gerichtsverfahren beurteilte Entscheide, das nachträgliche Schreiben wäre als Beschwerde ohnehin verspätet, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 10. November 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Landquart und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann