Creditor's Right to Renew Seizure After Final Debt Enforcement Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which had upheld the issuance of a new debt enforcement notice by the Basel-Stadt debt enforcement office after a previous notice was annulled due to premature enforcement. The initial enforcement was deemed invalid as the legal opening decision was not yet final. After the decision became conclusive, a new notice was issued, which the company also contested, arguing the need for a renewed legal opening decision. However, this claim was denied by the Basel-Stadt court, leading the company to appeal unsuccessfully to the Federal Tribunal. The Tribunal dismissed the complaint due to insufficient grounding and also rejected a request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Creditor's Right to Renew Seizure After Final Debt Enforcement Decision: The initial enforcement was deemed invalid as the legal opening decision was not yet final. After the decision became conclusive, a new notice was issued, which the company also contested, arguing the need for a renewed legal opening decision. However, this claim was denied by the Basel-Stadt court, leading the company to appeal unsuccessfully to the Federal Tribunal. The Tribunal dismissed the complaint due to insufficient grounding and also rejected a request for free legal assistance.
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible and not to enter into consideration for the simplified procedure.
Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_925/2020
Urteil vom 23. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 27. Oktober 2020 (BEZ.2020.36).
Erwägungen:
1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt versandte das Betreibungsamt der Schuldnerin und Beschwerdeführerin am 13. August 2019 die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 5. März 2020 (Verfahren AB.2019.57) hob die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Pfändungsankündigung auf, weil bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens der Rechtsöffnungsentscheid (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. August 2019; Verfahren V.2019.549) der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet und somit nicht rechtskräftig war. Am 8. Mai 2020 sandte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin eine neue Pfändungsankündigung zu.
Am 18. Mai 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 (Verfahren AB.2020.32) wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 500.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 2. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Appellationsgericht hat erwogen, nach Aufhebung der ersten Pfändungsankündigung sei es ohne Weiteres zulässig gewesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen. Auf Einwände gegen den Rechtsöffnungsentscheid könne im Aufsichtsverfahren nicht eingegangen werden. Die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 500.-- sei nicht zu beanstanden. Die untere Aufsichtsbehörde habe bereits im Entscheid vom 5. März 2020 darauf hingewiesen, dass der Rechtsöffnungsentscheid inzwischen rechtskräftig sei, dass der Gläubiger gestützt darauf ein neues Fortsetzungsbegehren stellen könne und dass Einwände gegen die Rechtsöffnung von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft würden. Die Beschwerde gegen die neue Pfändungsankündigung sei von der unteren Aufsichtsbehörde zu Recht als trölerisch qualifiziert worden.
4. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen kaum ein. Der Einwand, im Dispositiv des Entscheids vom 5. März 2020 stehe nichts davon, dass der Rechtsöffnungsentscheid inzwischen rechtskräftig geworden sei und ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden könne, geht an der Sache vorbei. Die entsprechenden Ausführungen finden sich in Erwägung 3.2 des Entscheids vom 5. März 2020, wie auch das Appellationsgericht festgehalten hat. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, es brauche einen neuen Rechtsöffnungsentscheid bzw. sogar einen neuen Zahlungsbefehl oder sie müsse zumindest zuerst Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erheben können, bevor ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden dürfe. Sie legt nicht dar, inwieweit die Erwägungen des Appellationsgerichts zur Zulässigkeit eines neues Fortsetzungsbegehrens gegen Recht verstossen sollen und sie befasst sich nicht damit, dass angebliche Mängel des Rechtsöffnungsverfahrens im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Dazu sind das Bundesgericht bzw. die Aufsichtsbehörden nicht zuständig. Damit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe, weshalb sie gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Beschwerde erhoben hat, nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg