Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_924/2019 KI-generiert

Father's Appeal Against Equal Allocation of Child Representation Costs Dismissed for Insufficient Monetary Value

Geschäftsnummer 5A_924/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parents, A and B, over the allocation of costs for the procedural representation of their child, who is under guardianship as per Swiss law. The Child and Adult Protection Authority (KESB) in Dübendorf initially allocated the costs of the child’s legal representation to the parents equally. Upon appeal, the District Council of Dübendorf adjusted the compensation amount but maintained the equal cost distribution. A parent, A, subsequently appealed to the Zurich Higher Court, seeking to have the mother (B) bear all legal representation costs. However, the Zurich court dismissed the appeal, leading to A filing a civil law appeal, arguing for a different cost distribution. The case focuses on whether the costs should be allocated based on each parent's behavior or evenly split, with A contesting the court's discretion and arguing a legal question of fundamental significance.

Legislator-Regeste

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Art. 314abis Abs. 1 ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 107 Abs. 1 ZPO; Father's Appeal Against Equal Allocation of Child Representation Costs Dismissed for Insufficient Monetary Value: The Child and Adult Protection Authority (KESB) in Dübendorf initially allocated the costs of the child’s legal representation to the parents equally. Upon appeal, the District Council of Dübendorf adjusted the compensation amount but maintained the equal cost distribution. A parent, A, subsequently appealed to the Zurich Higher Court, seeking to have the mother (B) bear all legal representation costs. However, the Zurich court dismissed the appeal, leading to A filing a civil law appeal, arguing for a different cost distribution. The case focuses on whether the costs should be allocated based on each parent's behavior or evenly split, with A contesting the court's discretion and arguing a legal question of fundamental significance.

Schlagwörter

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Auferlage der Kosten für die Entschädigung Verfahrensbeiständinnen Anwaltshonorar Streitwert Kostenverlegung Zuteilung der elterlichen Sorge Geldentschädigung Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 314abis Abs. 1 ZGB
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, für welche eine Beistandschaft gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB besteht.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist folglich nicht erreicht.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen ( BGE 141 III 159 E.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Das Obergericht hat erwogen, es sei Praxis, die Kosten der Kindesvertretung in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern gestützt auf Art.
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO
1 ZPO nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen aufzulegen, und zwar in der Regel den Eltern je zur Hälfte, wobei damit keine Aussage über das Verhalten der Eltern verbunden sei.
Art. 107 Abs. 1 ZPO
5 EG KESR/ZH wie auch Art. 107 Abs. 1 ZPO (offensichtlich gemeint: Art.
Art. 108 ZPO
Nach dem Gesagten liegt augenfällig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist damit die Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs.
Art. 29 Abs. 2 BV
Zum anderen hat sich das Obergericht in einer Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb sie auch in der Sache unberechtigt wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not granted entry because it clearly did not present a legal question of general importance, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_924/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auferlage der Kosten für die Entschädigung Verfahrensbeiständinnen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2019 (PQ190063-O/UA).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, für welche eine Beistandschaft gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB besteht.

Die KESB Dübendorf entschädigte mit Entscheid vom 2. August 2017 die Verfahrensbeiständinnen mit Fr. 9'460.-- und auferlegte die Kosten den Eltern je zur Hälfte.

Auf beidseitige Beschwerde hin setzte der Bezirksrat Dübendorf die Entschädigung auf Fr. 8'360.-- fest und auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte.

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. November 2019 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Anliegen, dass sämtliche Vertretungskosten der Mutter aufzuerlegen seien.

Erwägungen:

1. Nach den (unbestrittenen) Feststellungen des Obergerichtes beträgt der Streitwert Fr. 3'304.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist folglich nicht erreicht. Indes behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen ( BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 144 III 164 E. 1 S. 165). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht ( BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; zuletzt Urteile 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019; 2C_969/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 1.2.4).

3. Das Obergericht hat erwogen, es sei Praxis, die Kosten der Kindesvertretung in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen aufzulegen, und zwar in der Regel den Eltern je zur Hälfte, wobei damit keine Aussage über das Verhalten der Eltern verbunden sei.

Die allgemeinen statistischen Ausführungen in der Beschwerde betreffend Entfremdung von Kinder durch Mutter haben mit der Kostenverteilung im vorliegenden Einzelfall nichts zu tun und gehen insofern an der Sache vorbei.

Indem der Beschwerdeführer sodann geltend macht, mangels einer konkreten Würdigung des jeweiligen Verhaltens der Elternteile sei das Ermessen falsch ausgeübt worden, zumal § 60 Abs. 5 EG KESR/ZH wie auch Art. 107 Abs. 1 ZPO (offensichtlich gemeint: Art. 106 Abs. 1 ZPO ) als Grundsatz die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen vorsehen würden, zeigt er selbst, dass es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um Würdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall geht: Ermessensausübung betrifft definitionsgemäss stets den Einzelfall. Es kann durchaus zutreffen, dass in der vorliegenden konkreten Situation eine andere Kostenverlegung angezeigt gewesen wäre (und zwar selbst dann, wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht, dass es vorliegend kein Obsiegen und Unterliegen gibt, indem beispielsweise im Sinn des Beschwerdeführers die Kostenveranlassung berücksichtigt würde, wie dies Art. 108 ZPO ermöglicht); damit wird aber typischerweise kein Grundsatz aufgestellt, sondern wie gesagt das Recht im Einzelfall angewandt.

4. Weder topisch noch berechtigt ist schliesslich die Gehörsrüge: Zum einen ist damit im Zusammenhang mit der Kostenverlegung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Zum anderen hat sich das Obergericht in einer Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb sie auch in der Sache unberechtigt wäre.

5. Nach dem Gesagten liegt augenfällig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist damit die Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Die Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde würde im Übrigen daran scheitern, dass bei jenem Rechtsmittel substanziierte Verfassungsrügen erforderlich wären (Art. 116 sowie Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), woran es mangelt.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli