Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_924/2015 KI-generiert

Free legal aid for appellate proceedings: New application required under Art. 119(5) CPC, but court's duty to clarify under Art. 56 CPC obliges it to request missing evidence before rejecting.

Geschäftsnummer 5A_924/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court partially granted the claimants' appeal, annulled the cantonal appellate court's refusal of free legal aid for the appellate proceedings and its cost order, and remanded the case for further proceedings. The appellate court was instructed to allow the claimants to supplement their free legal aid application with evidence and then decide anew; the cost ruling was also left to be reconsidered. The dispute arose from a probate challenge against disinheritance, where the claimants had obtained free legal aid before the first instance, and the defendants challenged that grant; during the appellate proceedings, the claimants requested free legal aid but relied on the prior record and a procedural listing that already described them as "freely represented," which the appellate court deemed insufficiently substantiated. The Supreme Court held that the claimants' request satisfied the procedural requirement for a new application under Art. 119(5) of the Swiss Code of Civil Procedure and that the appellate court violated its duty of clarification under Art. 56 of the Code, as the court's own characterization had contributed to the misunderstanding and it should have requested supplementation rather than rejecting the application outright. The Court also granted free legal aid to one defendant for the federal proceedings, dismissed a request for security for costs as moot, and ordered the defendants jointly and severally liable for court costs and a reduced party compensation to the claimants.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Free legal aid for appellate proceedings: New application required under Art. 119(5) CPC, but court's duty to clarify under Art. 56 CPC obliges it to request missing evidence before rejecting: The appellate court was instructed to allow the claimants to supplement their free legal aid application with evidence and then decide anew; the cost ruling was also left to be reconsidered. The dispute arose from a probate challenge against disinheritance, where the claimants had obtained free legal aid before the first instance, and the defendants challenged that grant; during the appellate proceedings, the claimants requested free legal aid but relied on the prior record and a procedural listing that already described them as "freely represented," which the appellate court deemed insufficiently substantiated. The Supreme Court held that the claimants' request satisfied the procedural requirement for a new application under Art. 119(5) of the Swiss Code of Civil Procedure and that the appellate court violated its duty of clarification under Art. 56 of the Code, as the court's own characterization had contributed to the misunderstanding and it should have requested supplementation rather than rejecting the application outright. The Court also granted free legal aid to one defendant for the federal proceedings, dismissed a request for security for costs as moot, and ordered the defendants jointly and severally liable for court costs and a reduced party compensation to the claimants.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtung der Enterbung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Enterbung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 und 5 BGG

Basis for imposing the federal court costs on the opposing parties, jointly and severally liable, with a precaution regarding the grant of free legal aid to one of them.

Art. 68 al. 1 und 4 BGG

Basis for ordering the opposing parties to pay a party compensation to the prevailing claimants, under joint and several liability.

Art. 64 al. 1 BGG

Basis for granting the free legal aid request of one opposing party for the federal proceedings.

Art. 64 al. 2 BGG

Basis for appointing legal counsel for the party granted free legal aid and for the claimants' counsel, with compensation from the federal court fund in case of non-collectability.

Art. 64 al. 4 BGG

Basis for the condition that the party granted free legal aid must reimburse the court fund if later able to do so.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 143 III 140
Ancillary Intervention Permitted in Provisional Measures Appeal Despite Asset Freeze on Alter Ego Corporation
«…re l'objet d'un recours au Tribunal fédéral quand bien même il n'y a pas eu deux instances cantonales à ce sujet (arrêt 5A_924/2015 du 27 avril 2016 consid. 1 et la référence à l' ATF 138 III 41 consid. 1.1). Il en va de même des décisions incidente…»
5A_836/2023 (2024-01-10)
Legal Aid Refused for Appeal Due to Insufficient Documentation of Financial Status
«…sur l'exception à l'exigence de la double instance, cf. ATF 143 III 140 consid. 1.2; 138 III 41 consid. 1.1; arrêt 5A_924/2015 du 27 avril 2016 consid. 1). Les conditions de recevabilité du recours en matière civile sont ainsi remplies sur le pri…»
5A_837/2023 (2024-01-10)
Appellant v. State Judge on Judicial Assistance and *Nova* in Personality Rights Appeal
«…sur l'exception à l'exigence de la double instance, cf. ATF 143 III 140 consid. 1.2; 138 III 41 consid. 1.1; arrêt 5A_924/2015 du 27 avril 2016 consid. 1). Les conditions de recevabilité du recours en matière civile sont ainsi remplies sur le pri…»
5A_502/2017 (2017-08-15)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Legal Aid Request Despite Formalism Flaw in Cantonal Court Decision
«…demande d'assistance judiciaire totale, et les moyens sur lesquels cette dernière était fondée (cf. en ce sens : arrêts 5A_924/2015 du 27 avril 2016 consid. 3.2; 5A_380/2015 du 1 er juillet 2015 consid. 3 publié in SJ 2016 I 128, et les références).…»
5A_725/2016 (2017-03-06)
Bank Asset Freezing in Divorce Exequatur: Right to Ancillary Intervention Upheld
«…re l'objet d'un recours au Tribunal fédéral quand bien même il n'y a pas eu deux instances cantonales à ce sujet (arrêt 5A_924/2015 du 27 avril 2016 consid. 1 et la référence à l' ATF 138 III 41 consid. 1.1). Il en va de même des décisions incidentes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_924/2015

Urteil vom 27. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner,

sowie

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtung der Enterbung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ (Kläger) reichten am 18. Mai 2015 eine Klage betreffend Anfechtung der Enterbung beim Bezirksgericht Rheinfelden ein. Sie beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bezirksgericht erteilte den Klägern mit Verfügungen vom 24. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beklagten, C.________, D.________, E.________ und F.________, ersuchten am 6. August 2015 um Begründung der Verfügungen, mit denen den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war.

Das Bezirksgericht wies mit Verfügung vom 7. August 2015 das Gesuch um Begründung jener Verfügungen ab.

B. Die Beklagten erhoben gegen diese Verfügung am 21. August 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangten die Aufhebung der Verfügung vom 7. August 2015. Das Bezirksgericht sei zu verpflichten, die Verfügungen vom 24. Juli 2015 begründet zuzustellen, und ihnen sei ein Beschwerderecht einzuräumen. F.________ verlangte am 18. September 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 beantragten die Kläger die Abweisung der Beschwerde, allenfalls sei auf sie nicht einzutreten. Ziff. 4 ihrer Begehren lautete sodann: "Es sei den [Klägern] die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bestätigen."

Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde gut (Ziff. 1 des Erkenntnisses). Das Gesuch der Kläger um Bestätigung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab (Ziff. 1 des Beschlusses). Ausserdem wies es das Gesuch von F.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 2 des Beschlusses). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auferlegte es den Klägern, ebenso eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten (Ziff. 2 und 3 des Erkenntnisses).

C. Am 20. November 2015 haben die Kläger (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren verweigert worden ist und soweit ihnen Gerichts- und Parteikosten auferlegt worden sind (Ziff. 1 des Beschlusses und Ziff. 2 und 3 des Erkenntnisses). Das Obergericht sei anzuweisen, ihnen eine Frist für die Einreichung der Belege zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu setzen und danach über diesen Antrag zu befinden. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer seien zur Sicherstellung einer Parteientschädigung in der Höhe von ca. Fr. 2'500.-- zu verpflichten. F.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Beschwerdeführer haben sich nach Zustellung der Vernehmlassungen nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ), mit dem den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Das ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Vorliegend betrifft der Streit vor der Vorinstanz die Pflicht zur Begründung einer Verfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der ersten Instanz; dies stellt indes nicht die Hauptsache dar, gilt doch der entsprechende Entscheid seinerseits als Zwischenentscheid. Als Hauptsache erweist sich vielmehr das zugrunde liegende Verfahren, in dem es um die Anfechtung einer Enterbung geht. Damit liegt eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 ff. BGG vor, deren Streitwert nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Das Obergericht hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Bestätigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abgewiesen, weil das Gesuch im Rechtsmittelverfahren neu zu stellen und deshalb auch neu zu begründen sei ( Art. 119 Abs. 5 ZPO ). Eine Begründung fehle jedoch. Die Beschwerdeführer könnten auch nichts daraus ableiten, dass das Obergericht in seiner Verfügung vom 14. September 2015 (Aufforderung zur Beschwerdeantwort) die Beschwerdeführer bereits als durch Rechtsanwalt Chevalier unentgeltlich vertreten bezeichnet habe.

3.

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Zu den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren äussert sich diese Norm nicht (vgl. allerdings allgemein Art. 119 Abs. 2 ZPO ).

3.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 haben die Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestätigen. In der Begründung (Rz. 11 der Beschwerdeantwort) haben sie wörtlich Folgendes ausgeführt: "Um nichts zu versäumen wiederholen die [Beschwerdeführer] vor Obergericht im Rechtsbegehren 4 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sie in der Verfügung des Obergerichtes vom 14. September bereits als unentgeltlich vertreten bezeichnet werden, gehen sie davon aus, dass dies aufgrund der Akten der Vorinstanz bestätigt werden kann und keiner weiteren Belege bedarf."

Die Beschwerdeführer haben somit Art. 119 Abs. 5 ZPO insoweit Genüge getan, als sie einen neuen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren gestellt haben. Das Obergericht scheint davon auszugehen, es fehle jegliche Begründung dieses Gesuchs. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass sie davon ausgingen, die unentgeltliche Rechtspflege könne aufgrund der vorinstanzlichen Akten erteilt werden. Es fehlt damit nicht jegliche Begründung, sondern sie haben zur Begründung auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.

Ob ein Verweis auf die Vorakten zur Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren genügt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden (vgl. dazu etwa ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 137 zu Art. 119 ZPO ). Der Antrag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zielt nämlich nicht dahin, das Obergericht anzuhalten, das Gesuch anhand der Vorakten zu beurteilen, sondern dahin, Gelegenheit zur Einreichung von Belegen zu erhalten. Dieses Ansinnen ist berechtigt:

Die Beschwerdeführer haben in der zitierten Stelle ihrer Beschwerdeantwort begründet, weshalb sie es mit einem Hinweis auf die Vorakten haben bewenden lassen. Gemäss dieser Stelle haben sie dies getan, weil das Obergericht sie bereits als unentgeltlich vertreten bezeichnet habe und sie deshalb davon ausgegangen seien, es bedürfe keiner weiteren Belege mehr. Durch ihre Formulierung deuteten sie zugleich an, dass sie Belege einreichen könnten und dies unter anderen Umständen auch getan hätten. Zwar kann die Bezeichnung der Beschwerdeführer im Rubrum der Verfügung vom 14.

September 2015 als "unentgeltlich vertreten" weder einen entsprechenden Antrag noch eine genügende Begründung ersetzen. Das Obergericht hat mit der entsprechenden Bezeichnung in seiner Verfügung die Beschwerdeführer aber zumindest veranlasst anzunehmen, dass eine summarische Begründung genügen würde und ist insoweit hiefür mitverantwortlich. Unter diesen Umständen hätte das Obergericht das entstandene Missverständnis beheben müssen. Dazu hätte es die Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ) auffordern müssen, die Begründung zu ergänzen.

Insbesondere hätte es sie zur Einreichung von Belegen auffordern müssen, sofern es solche für nötig befunden hätte. Dies hat das Obergericht jedoch nicht getan und damit Art. 56 ZPO verletzt. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob es das Gesuch nicht bereits aufgrund des Hinweises der Beschwerdeführer auf die Vorakten inhaltlich hätte beurteilen können und müssen.

3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtenen Ziffern des Entscheides vom 12. Oktober 2015 sind aufzuheben. Die Sache ist zu erneuter Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Es hat die Beschwerdeführer zu einer Ergänzung der Begründung ihres Gesuchs mit Belegen aufzufordern und danach über das Gesuch zu befinden. Dementsprechend werden auch die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens neu zu regeln sein.

4. Das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Es hätte vor Erstattung einer Beschwerdeantwort und damit vor Anfall der Parteikosten gestellt werden müssen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten C.________, D.________, E.________ und F.________ (unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). C.________, D.________, E.________ und F.________ haben die Beschwerdeführer - wiederum unter solidarischer Haftung - angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG ).

Das Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihr wird Rechtsanwältin Ama Mülthaler beigeordnet, die aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). F.________ hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte ( Art. 64 Abs. 4 BGG ). Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege befreit sie nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos, soweit es die Gerichtskosten betrifft. Hingegen ist es für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gutzuheissen. Ihrem Rechtsbeistand Dr. Marco Chevalier ist diesfalls eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Beschlusses und Ziffern 2 und 3 des Erkenntnisses im Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Das Gesuch von C.________, D________, E.________ und F.________ um Sicherstellung der Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ihnen wird Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

4. Das Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwältin Ama Mülthaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden C.________, D.________, E.________ und F.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Soweit F.________ betreffend, werden die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

6. C.________, D.________, E.________ und F.________ haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Chevalier mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

7. Für die Vertretung von F.________ wird Rechtsanwältin Mülthaler mit Fr. 800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

8. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg