Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_923/2023 KI-generiert

Expired Medical Placement Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_923/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been placed under representative guardianship for the management of income and assets since May 2, 2023. On October 13, 2023, a psychiatrist ordered the individual's involuntary placement due to systematic delusions and neglect. The complaint against this decision was dismissed by the Child and Adult Protection Authority of Münchwilen following an expert assessment and hearing. The Obergericht of the Canton of Thurgau dismissed the subsequent appeal on November 6, 2023. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 7, 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Expired Medical Placement Appeal Inadmissible: On October 13, 2023, a psychiatrist ordered the individual's involuntary placement due to systematic delusions and neglect. The complaint against this decision was dismissed by the Child and Adult Protection Authority of Münchwilen following an expert assessment and hearing. The Obergericht of the Canton of Thurgau dismissed the subsequent appeal on November 6, 2023. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 7, 2023.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung medizinische Überprüfung Laufendes Verfahren medizinische Fahrunfähigkeit Beschwerdelegitimation fürsorgerische Unterbringung Säumnis nach Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was deemed manifestly inadmissible, leading to a decision by the President in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of judicial costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_923/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2023 (KES.2023.56).

Sachverhalt:

Für den Beschwerdeführer besteht seit 2. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Am 13. Oktober 2023 verfügte Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zufolge systematischen Wahns und Verwahrlosung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Münchwilen nach Einholung eines Gutachtens und Durchführung einer Verhandlung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 (Postaufgabe: 7. Dezember 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich ( Art. 429 Abs. 1 BGG ) und diese Frist war bereits bei Einreichung der Beschwerde abgelaufen, weshalb es diesbezüglich schon im Einreichungszeitpunkt an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlte und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 2 und 3). Soweit sich der Beschwerdeführer noch in der Klinik befindet, beruht dies nunmehr auf einer Unterbringung durch die KESB, welche ihrerseits einem Rechtsmittelzug unterliegt.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli