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5A_923/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Promissory Note Registration Against Appeal

Geschäftsnummer 5A_923/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiffs sought to have a debt instrument, specifically a promissory note secured against their property, declared invalid. The initial request for the annulment of the debt obligation was dismissed by a lower court on the grounds that the creditor was known and in possession of the instrument. The plaintiffs appealed this decision, but their application was also rejected for lacking sufficient justification and not meeting procedural requirements. Consequently, they filed a complaint to a higher court, which determined that the appeal was inadmissible, lacked adequate grounds, and did not justify entitlement to legal aid. The court subsequently imposed costs on the plaintiffs for this unsuccessful legal endeavor.

Legislator-Regeste

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Art. 856 ZGB, Art. 865 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Promissory Note Registration Against Appeal: The initial request for the annulment of the debt obligation was dismissed by a lower court on the grounds that the creditor was known and in possession of the instrument. The plaintiffs appealed this decision, but their application was also rejected for lacking sufficient justification and not meeting procedural requirements. Consequently, they filed a complaint to a higher court, which determined that the appeal was inadmissible, lacked adequate grounds, and did not justify entitlement to legal aid. The court subsequently imposed costs on the plaintiffs for this unsuccessful legal endeavor.

Schlagwörter

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Eigenwechsel Bankenrecht Eröffnung des Entscheids Zivilstandsregister Eigentumsrecht Rechtsbeständigkeit der Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) due to lack of proper reasoning regarding the challenged decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Costs were imposed on the appellants for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_923/2015

Urteil vom 23. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach.

Gegenstand

Kraftloserklärung Schuldbrief,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Kraftloserklärung eines (auf ihrem Grundstück in U.________ mit dem Höchstbetrag von 3,52 Millionen Franken lastenden) Namen-Papierschuldbriefs abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die neuen Anträge und Beweismittel der Beschwerdeführer seien unzulässig, gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen fehle es bereits deshalb an den Voraussetzungen sowohl für eine Gläubigeraufrufung nach Art. 856 ZGB wie auch für eine Kraftloserklärung nach Art. 865 ZGB , weil die Gläubigerin (Bank C.________) bekannt sei und sich der Schulbrief in deren Händen befinde, auch vor Kantonsgericht behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass sich der Schuldbrief nicht mehr im Besitz der Gläubigerin befände, diese sei den Beschwerdeführern nach ihren eigenen Berufungsvorbringen bekannt, die Vorinstanz habe das Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2015 hinausgehen, was namentlich für das Begehren der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Strafverfahrens und auf Zusprechung von Schadenersatz gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann