Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_922/2023 KI-generiert

Debtor's Challenge to Attachment Suspension Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_922/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant contested a seizure notice issued by the Betreibungsamt (debt enforcement office) Kuesnacht-Zollikon-Zumikon as part of a debt collection process. The complainant filed a complaint with the Bezirksgericht (district court) of Meilen after the initial appeal was moved there due to jurisdiction issues, seeking to suspend the execution of the seizure until the Federal Tribunal ruled on the legitimacy of the debt. The district court dismissed the complaint, and the complainant further appealed to the Obergericht (upper cantonal court) of Zurich, which rejected the appeal for lack of sufficient reasoning. Subsequently, the complainant approached the Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision, deletion of the debt entry, and free legal aid. The overall legal path was centered on contesting the seizure announcement and questioning the legitimacy of the associated claim in the debt collection.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Challenge to Attachment Suspension Dismissed by Federal Supreme Court: The complainant filed a complaint with the Bezirksgericht (district court) of Meilen after the initial appeal was moved there due to jurisdiction issues, seeking to suspend the execution of the seizure until the Federal Tribunal ruled on the legitimacy of the debt. The district court dismissed the complaint, and the complainant further appealed to the Obergericht (upper cantonal court) of Zurich, which rejected the appeal for lack of sufficient reasoning. Subsequently, the complainant approached the Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision, deletion of the debt entry, and free legal aid. The overall legal path was centered on contesting the seizure announcement and questioning the legitimacy of the associated claim in the debt collection.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsforderung Betreibung auf Pfändung Eröffnung des Entscheids Aufsichtsbeschwerde Einstellung des Konkursverfahrens Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision not to enter the merits under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_922/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Wilhofstrasse 1, 8125 Zollikerberg,

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. November 2023 (PS230217-O/U).

Sachverhalt:

Am 22. September 2023 kündigte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx die Pfändung an.

Mit Beschwerde vom 30. September 2023 gelangte diese an die "Aufsichtskommission SchKG, Bezirksgericht Zürich", welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. Sie verlangte die Suspendierung des Pfändungsvollzuges bis das Bundesgericht über ihre Beschwerde, ob die Forderung in der Betreibung Nr. xxx legitim sei, entschieden habe. Der Instanzenzug betreffend definitive Rechtsöffnung war indes durchlaufen und mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensurteil 5D_142/2023 vom 8. August 2023 abgeschlossen. Als Folge wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 28. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben, alle ihre rechtlichen Vorbringen seien anzuerkennen und der Eintrag betreffend Betreibung Nr. xxx sei unverzüglich zu löschen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Anfechtungsgegenstand kann allerdings nur die Frage des Pfändungsvollzuges bilden; soweit die Beschwerdeführerin anderes verlangt (Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, worüber ohnehin rechtskräftig entschieden ist; Löschung des Eintrages) kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Indes wird auch in der Sache selbst kein hinreichendes Begehren gestellt ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), denn bei reformatorischen Rechtsmitteln, wozu auch die Beschwerde in Zivilsachen gehört ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen ( BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3 ; 147 I 89 E. 1.2.5).

2. Ferner ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung zahlreicher Bestimmungen vor ( Art. 59 und 310 ZPO ; Art. 8, 9 und 29 BV ; Art. 6 und 13 EMRK ), ohne in nachvollziehbarer Weise darzulegen, worin die angeblichen Rechtsverletzungen genau bestehen sollen, und ohne sich in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Sie scheint sich an einer fehlenden materiellen Begründung zu stören; dies ist indes Folge des Nichteintretens, in welcher Hinsicht sie eine Rechtsverletzung darlegen müsste. Ferner scheint die Beschwerdeführerin zu monieren, dass ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist jedoch - im Unterschied zum bundesgerichtlichen Verfahren - kostenlos ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ) und es wurden der Beschwerdeführerin denn auch keine Kosten auferlegt. Insofern geht nicht nur das Vorbringen an der Sache vorbei, sondern würde es diesbezüglich auch an einer Beschwerde und somit an einem schutzwürdigen Interesse fehlen ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der B.________ als Gläubigervertreterin, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli