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5A_922/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Justification Regarding Lien Notice Refusal

Geschäftsnummer 5A_922/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a debt enforcement notice issued by the Betreibungsamt Nidwalden, which required him to appear on September 16, 2020. The individual initially filed a complaint with the Cantonal Court of Nidwalden, which was dismissed, and he was ordered to pay procedural costs. Subsequently, he appealed to the Higher Court of Nidwalden, but the appeal was again dismissed due to insufficient reasoning, and he faced additional fines. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the request for suspensive effect was denied, and the tribunal observed that the complaint lacked adequate justification, leading to a non-admittance decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Justification Regarding Lien Notice Refusal: The individual initially filed a complaint with the Cantonal Court of Nidwalden, which was dismissed, and he was ordered to pay procedural costs. Subsequently, he appealed to the Higher Court of Nidwalden, but the appeal was again dismissed due to insufficient reasoning, and he faced additional fines. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the request for suspensive effect was denied, and the tribunal observed that the complaint lacked adequate justification, leading to a non-admittance decision.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Machtmissbrauch Rückzug des Rechtsbegehrens mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as decided in the dispositive section 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the Federal Supreme Court proceedings was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_922/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Nidwalden,

Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,

Kanton Nidwalden,

vertreten durch die Gerichtskasse Nidwalden, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, vom 14. Oktober 2020 (BAZ 20 14).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Nidwalden lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 1. September 2020 (Betreibung Nr. xxx) auf den 16. September 2020 vor.

Am 14. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Entscheid vom 16. September 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 100.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde im Wesentlichen mangels genügender Begründung nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer wegen bös- und mutwilliger Prozessführung eine Busse von Fr. 500.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 150.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer geht nicht in genügender Weise darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Dazu reicht es nicht, das Gegenteil zu behaupten und Ausführungen aus der kantonalen Beschwerdeschrift wörtlich zu wiederholen, ohne hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung unzutreffend sein soll. Entsprechendes gilt, soweit er behauptet, keine Beschimpfungen geäussert, sondern eine tatsächliche Begründung vorgebracht zu haben, und soweit er bestreitet, bös- oder mutwillig prozessiert zu haben. Dass sich das Obergericht mit seinen Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Schliesslich genügt es den Begründungsanforderungen nicht, einzelnen Vertretern des Betreibungsamts und der Nidwaldner Gerichte pauschal Willkür vorzuwerfen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg