Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_922/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Dismissal of Deadline Extension for Acknowledgement of Debt Order

Geschäftsnummer 5A_922/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an objection against the definitive legal collection of a debt amounting to CHF 127,709.55, ordered by the Bülach District Court in favor of the Zurich city community. The objection was raised a day before the legal deadline, along with a request to extend the objection period by at least sixty days, but the Zurich Higher Court treated the objection as a formal complaint and rejected the extension request because statutory deadlines cannot be extended. The complainant then requested a deadline extension to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal and free legal representation, both of which were denied. The Tribunal noted that his complaint did not meet necessary legal argumentation requirements and was inadmissible. Court costs were assigned to the complainant, and his request for anonymity in public records was also addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Debtor's Appeal Regarding Dismissal of Deadline Extension for Acknowledgement of Debt Order: The objection was raised a day before the legal deadline, along with a request to extend the objection period by at least sixty days, but the Zurich Higher Court treated the objection as a formal complaint and rejected the extension request because statutory deadlines cannot be extended. The complainant then requested a deadline extension to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal and free legal representation, both of which were denied. The Tribunal noted that his complaint did not meet necessary legal argumentation requirements and was inadmissible. Court costs were assigned to the complainant, and his request for anonymity in public records was also addressed.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung (Fristerstreckungsgesuch) gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Zulässige Gründe prozessleitende Verfügungen Konkursandrohung öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge in the simplified procedure due to the lack of adherence to reasons/admissibility requirements.

Art. 27 BGG

Cited in relation to the public accessibility of the decision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to ascertain the insufficient grounds of the appeal, leading to the application of Art. 108 BGG.

Art. 59 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the public accessibility and publication of the decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was obviously unmeritorious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning regarding objective lack of appealability against the Cantonal Court's decision.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to assess the appealability of the challenged interlocutory decision, leading to the application of Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_922/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Fristerstreckungsgesuch),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2019 (RT190167-O/Z01).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 23. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kloten definitive Rechtsöffnung für Fr. 127'709.55 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 "Einsprache" an das Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte um eine Erstreckung der Einsprachefrist um mindestens sechzig Tage. Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 ab, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten ( Art. 144 Abs. 1 ZPO ).

Am 13. November 2019 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Er ersucht unter anderem um Fristverlängerung um mindestens siebzig Tage zur Einreichung einer Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen. Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts. Bereits in der Verfügung vom 15. November 2019 ist er darauf hingewiesen worden, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er offensichtlich unfähig zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG wäre.

3. Der Beschwerdeführer bezieht seine Beschwerde nicht nur auf die genannte Verfügung des Obergerichts vom 17. Oktober 2019, sondern auch auf das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. September 2019 sowie auf eine Verfügung des Obergerichts Zürich vom 24. Juli 2019 (Verfahren RT190110-O). Das Urteil des Bezirksgerichts kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ) und im Verfahren RT190110-O hat das Obergericht am 24. Juli 2019 einzig eine Eingangsanzeige erlassen. Weshalb letztere überhaupt anfechtbar sein sollte, ist nicht ersichtlich, abgesehen davon, dass eine allfällige Beschwerdefrist längstens abgelaufen sein dürfte.

4. Die Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar, der nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann. Vorliegend wäre erforderlich, dass die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll, und solches ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der obergerichtlichen Begründung auseinander. Dazu genügt es insbesondere nicht, wahllos verschiedene Grundrechte anzurufen (Art. 7, 8, 9 und 12 BV; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer verlangt Schutz von Integrität und Privatsphäre für sich und seine Familie. Es dürfe in keinem öffentlichen oder nichtöffentlichen Verzeichnis nachvollziehbar sein, wer die Verfahrensbeteiligten seien.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid in der üblichen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden wird (öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv in nicht anonymisierter Form am Sitz des Bundesgerichts während dreissig Tagen und anonymisierte Publikation des Entscheids im Internet; Art. 27 und Art. 59 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 57 ff. des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Es bestehen keine Gründe, davon abzuweichen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist demnach abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg