Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_922/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Guardianship Modification

Geschäftsnummer 5A_922/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the Aargau Cantonal Court which did not admit her appeal due to insufficient justification. The initial case involved the Baden Family Court converting an individual's existing guardianship arrangement from a "companion and representation guardianship" to a "representation guardianship with management of income and assets," and appointing a new guardian. The cantonal findings indicated that the appellant was suffering from paranoid schizophrenia and substance dependencies, which affected her ability to manage her finances and housing without the guardian's assistance. Despite filing complaints with the Federal Tribunal, the appellant failed to present a valid legal argument or adequately address the decision's reasoning, resulting in the Tribunal's decision to not proceed with her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Guardianship Modification: The initial case involved the Baden Family Court converting an individual's existing guardianship arrangement from a "companion and representation guardianship" to a "representation guardianship with management of income and assets," and appointing a new guardian. The cantonal findings indicated that the appellant was suffering from paranoid schizophrenia and substance dependencies, which affected her ability to manage her finances and housing without the guardian's assistance. Despite filing complaints with the Federal Tribunal, the appellant failed to present a valid legal argument or adequately address the decision's reasoning, resulting in the Tribunal's decision to not proceed with her complaint.

Schlagwörter

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Änderung einer Massnahme (Beistandschaft) Vormundschaft Rüge der Sachverhaltsfeststellung Zeugnisverweigerungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abänderung des Besuchsrechts prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_922/2018

Urteil vom 16. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Baden, Familiengericht.

Gegenstand

Änderung einer Massnahme (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Oktober 2018 (XBE.2018.60).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 16. August 2018 wandelte das Familiengericht Baden die für A.________ bestehende Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um und ernannte eine neue Person als Beistand.

Mit Entscheid vom 27. Oktober 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Ferner verwies es auf die Feststellungen der KESB, wonach A.________ an einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide und Mühe habe, mit ihrem Einkommen auszukommen; sie kenne sich mit dem Sozialversicherungssystem nicht aus und die Wohnung werde ihr immer wieder gekündigt, so dass sie ohne Unterstützung des Beistandes längst obdachlos wäre.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht zwei Eingaben gemacht.

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde - dies betrifft v.a. die verlangten Abfindungssummen für psychischen Terror etc. -, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

Betreffend die Beschwerdesache selbst enthalten die Eingaben entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Vielmehr macht sie - soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt zu erfassen sind - im Wesentlichen geltend, sie leide an keinem Schwächezustand und sei nie abhängig gewesen; sie könne nicht nachvollziehen, wie das Obergericht so eine Scheisse schreiben könne. Die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen müsste kurz dargelegt werden, inwiefern das Obergericht Recht verletzt hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli