Execution of Judgment Affirmed Despite Debtor's Objections Regarding Indemnities and Set-off Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding the definitive opening of legal proceedings for claims amounting to a total of approximately 96,854.25 CHF. The appealing party contested the initial ruling that favored the opposing parties, arguing issues related to the validity of legal representation and claims of payment. The appellate court found the new arguments inadmissible and maintained that the claims were based on legally binding judgments. Additionally, the appealing party failed to provide sufficient evidence to support their claims of settlement or counterclaims in previous legal proceedings. Ultimately, the appeal was deemed insufficiently justified, and the request for legal aid was denied along with the imposition of court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 6 Abs. 3 BZP, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Judgment Affirmed Despite Debtor's Objections Regarding Indemnities and Set-off Claims: The appealing party contested the initial ruling that favored the opposing parties, arguing issues related to the validity of legal representation and claims of payment. The appellate court found the new arguments inadmissible and maintained that the claims were based on legally binding judgments. Additionally, the appealing party failed to provide sufficient evidence to support their claims of settlement or counterclaims in previous legal proceedings. Ultimately, the appeal was deemed insufficiently justified, and the request for legal aid was denied along with the imposition of court costs on the appealing party.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required grounds/reasoning.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was clearly unmeritorious (prospectless).
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_922/2010
Urteil vom 24. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. Erben der D.________, nämlich:
E.________,
F.________,
G.________,
H.________,
4. I.________,
5. K.________ ",
Beschwerdegegner,
alle 5 vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 72'782.25 sowie für Fr. 24'072.80 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die nachträglichen Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners Nr. 5 anzeigt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die neuen Beschwerdevorbringen seien unzulässig, als unbegründet erweise sich der Einwand der nicht gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner, dieser habe 5 Vollmachten aus dem Jahr 2004 eingereicht, die Vollmacht der inzwischen verstorbenen D.________ sei nicht erloschen, weil die Vollmachtgeberin der Klausel, wonach die Vollmacht mit dem Tod nicht erlösche, ausdrücklich zugestimmt habe, ausserdem gelte, vorbehältlich des hier nicht erfolgten Widerrufs durch die Erben, die Vollmacht nach der Rechtsprechung über den Tod hinaus bis zur Prozessbeendigung, sodann umfassten die Vollmachten der Beschwerdegegner auch alle Rechtsschritte gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und damit auch das Rechtsöffnungsverfahren,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderungen (ausstehende Parteientschädigungen, Schadenersatzforderung) beruhten auf rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Zurzach und des Obergerichts des Kantons Aargau und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, der Beschwerdeführer habe keine zum Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geeigneten Urkunden vorgelegt, einen von ihm angerufenen gerichtlichen Vergleich habe er nicht verurkundet, eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des am 10. Dezember 2004 anhängig gemachten Prozesses geltend machen müssen, sodann dürfe der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Urteile nicht überprüfen, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass das bundesgerichtliche Verfahren trotz des Todes des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners Nr. 5 mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Rechtsöffnungssachen und in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht sistiert wird (vgl. Art. 6 Abs. 3 BZP ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die von beiden kantonalen Instanzen bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann