Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_921/2023 KI-generiert

Creditor Challenge to Escheated Estate Liquidation Dismissed

Geschäftsnummer 5A_921/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Challenge to Escheated Estate Liquidation Dismissed The Swiss Federal Supreme Court upheld the decision of the cantonal supervisory authority not to entertain a complaint regarding the summary liquidation of an escheated estate, which was re-opened after discovering a transferable share in another unliquidated estate and subsequently closed after the sale of that asset. The complainant, a creditor, challenged the bankruptcy office's actions, particularly concerning the inventory, schedule of claims ($\text{Kollokationsplan}$), and the direct sale ($\text{Übernahmevereinbarung}$) of the asset, alleging deficiencies and requesting a full review of the proceedings. The Court dismissed the appeal because the complainant had failed to timely challenge the final $\text{Kollokationsplan}$ and the inventory, as required by law, and the procedural issues he raised, including his unsubstantiated claims as an alleged executor and his accusations directed at the bankruptcy office, did not constitute a valid legal basis for the Supreme Court to overturn the lower court's refusal to reopen the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Creditor Challenge to Escheated Estate Liquidation Dismissed: The complainant, a creditor, challenged the bankruptcy office's actions, particularly concerning the inventory, schedule of claims ($\text{Kollokationsplan}$), and the direct sale ($\text{Übernahmevereinbarung}$) of the asset, alleging deficiencies and requesting a full review of the proceedings. The Court dismissed the appeal because the complainant had failed to timely challenge the final $\text{Kollokationsplan}$ and the inventory, as required by law, and the procedural issues he raised, including his unsubstantiated claims as an alleged executor and his accusations directed at the bankruptcy office, did not constitute a valid legal basis for the Supreme Court to overturn the lower court's refusal to reopen the proceedings.

Schlagwörter

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Konkursamtliche Liquidation einer Verlassenschaft Konkursinventar Erbschaftsliquidation Konkurseröffnung Kollokationsklage Vermögen Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entry into the merits (non-entrée en matière) under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_921/2023

Urteil vom 7. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Konkursamtliche Liquidation einer Verlassenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. November 2023 (ABS 23 322).

Erwägungen:

1.

1.1.

Die konkursamtliche Liquidation über die ausgeschlagene Verlassenschaft von B.C.________ wurde am 24. August 2020 mangels Aktiven eingestellt. Im März 2021 informierte D.________ das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, über einen noch zu verwertenden Liquidationsanteil am ungeteilten Nachlass von E.C.________. Am 16. April 2021 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland erneut die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft von B.C.________ an.

Das Konkursamt Bern-Mittelland legte in der Folge Inventar und Kollokationsplan auf. Diese wurden nicht angefochten. Für den Erwerb der Rechte am Liquidationsanteil des ungeteilten Nachlasses von E.C.________ gab D.________ dem Konkursamt ein Kaufangebot von EUR 96'000.-- ab. Das Konkursamt und D.________ schlossen in der Folge eine Übernahmevereinbarung ab. Die Konkursgläubiger - zu denen auch der Beschwerdeführer zählt - wurden mit Zirkularschreiben vom 4. September 2023 über den Verfahrensstand und das Übernahmeangebot informiert. Ihnen wurde Gelegenheit geboten, höhere Angebote einzureichen und/oder sich Ansprüche der Masse abtreten zu lassen. Mit Schreiben vom 14. September 2023 beantwortete das Konkursamt eine Anfrage des Beschwerdeführers. Darin teilte es dem Beschwerdeführer mit, Inventar und Kollokationsplan seien rechtskräftig, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt würden.

1.2.

Am 19. September 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 29. September 2023 ergänzte er die Beschwerde. Er bemängelte das Vorgehen des Konkursamts. Er beklagte eine ungerechtfertigte Vorteilsannahme durch D.________ und verlangte im Wesentlichen eine Bereinigung des Konkursinventars, Abklärungen zu Bestand/Umfang des Nachlasses von E.C.________ und eine Abänderung bzw. Neuauflage des Kollokationsplans. Zudem beantragte er diverse Abklärungen und stellte zahllose Fragen.

Das Konkursamt schloss am 24. Oktober 2023 auf Nichteintreten bzw. Abweisen der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt am 16. November 2023 an seinen Anträgen bzw. Fragen fest und verlangte, das Konkursverfahren müsse neu durchgeführt werden.

Mit Entscheid vom 23. November 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

1.3.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist und dass das Bundesgericht keine Rechtsauskünfte erteilt und auch keine Vorabklärungen trifft. Als Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 eine Rückfrage gestellt. Am 19. Dezember 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass es keine Rechtsauskünfte erteilt. Am 4. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. Am 16. Januar 2024 hat er angekündigt, eine weitere Eingabe bis am 31. Januar 2024 fertigzustellen. Ebenfalls am 16. Januar 2024 hat er - innerhalb der angesetzten Nachfrist - den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt. Am 31. Januar 2024 (Postaufgabe) hat er eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 hat das Bundesgericht das darin gestellte Sistierungsgesuch abgewiesen und unter Hinweis auf die Verfügung vom 8. Dezember 2023 mitgeteilt, dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden könne.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 27. November 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

) lief demnach am 7. Dezember 2023 ab. Soweit der Beschwerdeführer in seinen späteren Eingaben die Beschwerde ergänzt, ist darauf nicht einzutreten. In der Eingabe vom 31. Januar 2024 kündigt der Beschwerdeführer zudem eine weitere Beschwerdeergänzung an für den Fall, dass sein Sistierungsgesuch abgewiesen werden sollte. Da die Beschwerde nach Fristablauf nicht mehr ergänzt werden kann, braucht die angekündigte Eingabe nicht abgewartet zu werden.

Vor Bundesgericht kann sodann einzig der Entscheid des Obergerichts angefochten werden, nicht auch derjenige des Konkursamts (

Art. 75 BGG

).

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Das Obergericht hat erwogen, die Rügen gegen das Inventar und den Kollokationsplan seien verspätet. Auf dem Beschwerdeweg könne zudem nicht das ganze Konkursverfahren auf gewisse Gesetzeswidrigkeiten hin überprüft werden. Auch deshalb seien die diversen Fragen und Feststellungsbegehren unzulässig. In einer Eventualerwägung ist das Obergericht zum Schluss gekommen, dass dem Konkursamt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.

5. Der Beschwerdeführer äussert sich zum Teil in allgemeiner Weise zu angeblichen Unstimmigkeiten im Konkursverfahren und er erhebt Vorwürfe gegen D.________, ohne sich dabei auf konkrete Erwägungen des Obergerichts zu beziehen. Darauf ist nicht einzugehen.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Willensvollstrecker von B.C.________. Das Obergericht habe sich nicht zur Frage geäussert, ob er als Willensvollstrecker einen Anspruch auf Bekanntgabe des Inventars und des Kollokationsplanes gehabt habe. Man habe offensichtlich nicht berücksichtigen wollen, dass er auch Willensvollstrecker sei. Das Konkursamt habe absichtlich verhindern wollen, dass er das Inventar und den Kollokationsplan zur Kenntnis nehme. Hätte er von deren Inhalt Kenntnis gehabt, so hätte er schon früher auf Unstimmigkeiten und möglicherweise strafbare Sachverhalte aufmerksam gemacht, was das Konkursamt aber offensichtlich habe verhindern wollen. Die letztgenannten Vorwürfe sind unbelegte Unterstellungen. Sodann findet sich über die angebliche Stellung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker im angefochtenen Entscheid nichts. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er sich vor Obergericht auf diese Stellung berufen hätte und dass er die kantonale Beschwerde - ausschliesslich oder zusätzlich zu seiner Stellung als Gläubiger - in seiner Funktion als Willensvollstrecker erhoben hätte. Er kann somit nicht aufzeigen, weshalb sich das Obergericht zu den von ihm aus dieser Stellung abgeleiteten Ansprüchen hätte äussern müssen. Soweit es schliesslich um seine Stellung als in vollem Umfang in der 3. Klasse kollozierter Gläubiger geht, legt er nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Erwägung gegen Recht verstossen soll, wonach das Konkursamt ihm die Auflage des Kollokationsplans nicht speziell anzeigen musste und wonach er auch nicht legitimiert sei, im Namen anderer am Nachlass von E.C.________ Beteiligter eine angeblich fehlende Spezialanzeige zu rügen. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, vorzubringen, der Verzicht auf eine Information der Gläubiger sei der Situation nicht angemessen gewesen.

Der Beschwerdeführer stösst sich schliesslich an der obergerichtlichen Erwägung, wonach kein Anlass bestehe, Strafanzeige einzureichen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht zur Einreichung einer Strafanzeige verpflichtet gewesen wäre.

6. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Er trägt zwar vor, die Beschwerde habe als zurückgezogen zu gelten, wenn ihm das Bundesgericht Kosten anlasten wolle. Er führe die Beschwerde nicht aus Eigeninteresse als Gläubiger, sondern als Willensvollstrecker. Eine Beschwerde kann jedoch nicht bedingt zurückgezogen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt, womit davon auszugehen ist, dass er an der Beschwerde festhalten wollte und nach wie vor will.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg