Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_921/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Rejected Due to Procedural Error and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_921/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a debt collection agency regarding the enforcement of a wage garnishment. The individual contended that their job loss was not appropriately addressed by the supervisory authority overseeing debt collection, which ruled that such concerns should be addressed through a separate request for revision of the garnishment based on changed circumstances. The individual subsequently appealed this decision, but the Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately demonstrate how the supervisory authority's decision violated legal or constitutional standards. Additionally, the court deemed the complaint as potentially a means to delay enforcement, leading to its rejection and the imposition of costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Rejected Due to Procedural Error and Insufficient Justification: The individual contended that their job loss was not appropriately addressed by the supervisory authority overseeing debt collection, which ruled that such concerns should be addressed through a separate request for revision of the garnishment based on changed circumstances. The individual subsequently appealed this decision, but the Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately demonstrate how the supervisory authority's decision violated legal or constitutional standards. Additionally, the court deemed the complaint as potentially a means to delay enforcement, leading to its rejection and the imposition of costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Lohnpfändung Vollstreckungsentscheid prozessleitende Verfügungen Verlust des Arbeitsplatzes Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to justify non-admission of the appeal because it was deemed abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_921/2012

Urteil vom 13. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. November 2012 der Aufsichts-behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Lohnpfändung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der von der Beschwerdeführerin behauptete Verlust ihrer Arbeitsstelle sei nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen die rechtskräftige Lohnpfändung geltend zu machen, sondern mit einem beim Betreibungsamt einzureichenden Gesuch um Revision der Lohnpfändung wegen geänderter Verhältnisse ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ), auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 12. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann