Debtor's Appeal of Garnishment Order Dismissed for Inadequate Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a complaint against a decision made by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which had ruled on a garnishment order. The supervisory authority concluded that the garnishment order had been effectively reconsidered due to the determination that insufficient attachable assets existed, meaning that no wage garnishment could be executed. As a result, the authority found that the individual had no current practical interest in pursuing the complaint, leading to a dismissal without costs. The individual appealed to the federal court, but the appeal lacked a sufficient legal basis and did not adequately address the authority’s reasons, resulting in the court deciding not to entertain the appeal and imposing the court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Garnishment Order Dismissed for Inadequate Pleading: The supervisory authority concluded that the garnishment order had been effectively reconsidered due to the determination that insufficient attachable assets existed, meaning that no wage garnishment could be executed. As a result, the authority found that the individual had no current practical interest in pursuing the complaint, leading to a dismissal without costs. The individual appealed to the federal court, but the appeal lacked a sufficient legal basis and did not adequately address the authority’s reasons, resulting in the court deciding not to entertain the appeal and imposing the court costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it lacked the required reasoning.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_921/2010
Urteil vom 3. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsverfügung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung bzw. eine Revisionsverfügung betreffend die Pfändungsverfügung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändungsverfügung sei durch die Revisionsverfügung in Wiedererwägung gezogen worden, in der Revisionsverfügung habe das Betreibungsamt festgestellt, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden sei, weshalb keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, der Beschwerdeführer habe somit kein aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, weshalb darauf (ohne Kostenfolge) nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann