Guardianship Inventory Appeal Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court concerning the approval of an inventory related to guardianship and management of income and assets. The complaint was submitted after the legal deadline, which the complainant sought to reinstate without providing sufficient justification for the delay. Consequently, the tribunal ruled that it would not consider the request for the reinstatement of the deadline nor the complaint itself due to its untimeliness, resulting in a penalty for the complainant in terms of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Inventory Appeal Dismissed for Untimeliness: The complaint was submitted after the legal deadline, which the complainant sought to reinstate without providing sufficient justification for the delay. Consequently, the tribunal ruled that it would not consider the request for the reinstatement of the deadline nor the complaint itself due to its untimeliness, resulting in a penalty for the complainant in terms of court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed via the simplified procedure because it was clearly inadmissible (late filing).
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_920/2015
Urteil vom 20. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,
dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 13. November 2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann