Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_92/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for insufficient reasoning regarding the inadmissibility of a revision petition concerning a certificate of inheritance

Geschäftsnummer 5A_92/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower court's refusal to enter into a revision petition concerning a certificate of inheritance and civil status dispute, leaving the lower instance's inadmissibility decision in force. The appellant had challenged a cantonal appellate decision that dismissed his revision request because he merely asserted the material incorrectness of the underlying judgment rather than invoking proper revision grounds. The Supreme Court based its decision on Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, ruling that the submission failed to provide the requisite substantive argumentation addressing the decisive reasoning of the challenged judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for insufficient reasoning regarding the inadmissibility of a revision petition concerning a certificate of inheritance: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Revision (Erbschein, Personenstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_92/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Bezirksgericht Affoltern,

Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,

2. Kirche B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Erbschein, Personenstand),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2026 (RY250013-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_825/2025 vom 26. September 2025 verwiesen werden.

In Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 betreffend Ungültigkeit eines Erbscheins reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 ein Revisionsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 trat das Obergericht darauf nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe geltend, sondern behaupte lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 15. Dezember 2025.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sein Personenstand müsse korrigiert werden. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Kernerwägung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses ist, dass mit der Revision keine materielle Unrichtigkeit eines Urteils geltend gemacht werden kann.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern er behauptet, dies sei faustdick gelogen und seine Revision sei offensichtlich begründet, denn seine Mutter sei nicht gestorben, sondern mit seinem Vater verheiratet und gemäss seiner Einsprache müsse im parallelen Verfahren das Verwaltungsgericht den gefälschten Grabstein entfernen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli