Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_919/2016 KI-generiert

Appeal Dismissal for Unreasoned Submission Regarding Property Sale Guardianship Approval

Geschäftsnummer 5A_919/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision regarding the approval of the sale of their mother's property by her legal guardian. The individual filed an appeal against the ruling made by a regional court, which had previously dismissed the individual's request for legal aid due to a lack of financial need. The higher court ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including failing to adequately argue how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the appeal was not accepted, and the individual was responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Unreasoned Submission Regarding Property Sale Guardianship Approval: The individual filed an appeal against the ruling made by a regional court, which had previously dismissed the individual's request for legal aid due to a lack of financial need. The higher court ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including failing to adequately argue how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the appeal was not accepted, and the individual was responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kauf auf Probe Vormundschaft Leitverfahren Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_919/2016

Urteil vom 30. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht U.________.

Gegenstand

Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft der Mutter durch den Beistand,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft seiner Mutter durch deren Beistand nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch eingereicht, das jedoch mangels veränderter Verhältnisse nicht bewilligt werden könne, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- habe der Beschwerdeführer auch innerhalb der letzten Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 29. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________, dem Beistand der Mutter und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann