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5A_919/2010 KI-generiert

Refusal of Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement Due to Insufficient Substantive Argument

Geschäftsnummer 5A_919/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning the preventive detention of an individual based on a decision from the Psychiatry Appeal Commission. The appellant challenged the Commission's ruling that confirmed her hospitalization in a psychiatric clinic, citing a previous history of multiple admissions and presenting symptoms that warranted continued treatment. The appellant's concerns were raised following her eleventh hospitalization, during which the authorities deemed her incapable of safely managing her condition if released, thus justifying her extended detention. However, the appellate court found that the appellant failed to adequately argue how the Commission's decision violated applicable laws or constitutional provisions, leading to the dismissal of her appeal for lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement Due to Insufficient Substantive Argument: The appellant challenged the Commission's ruling that confirmed her hospitalization in a psychiatric clinic, citing a previous history of multiple admissions and presenting symptoms that warranted continued treatment. The appellant's concerns were raised following her eleventh hospitalization, during which the authorities deemed her incapable of safely managing her condition if released, thus justifying her extended detention. However, the appellate court found that the appellant failed to adequately argue how the Commission's decision violated applicable laws or constitutional provisions, leading to the dismissal of her appeal for lack of sufficient justification.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation materielle Begründung psychiatrische Behandlung verfassungsmässige Anforderung fürsorgerische Unterbringung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Governs the application of the simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_919/2010

Urteil vom 30. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste Basel-Stadt.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2010 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 30. Dezember 2010) gegen den Entscheid vom 30. November 2010 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. November 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 14. Januar 2011 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung) erwog, die ... leidende Beschwerdeführerin sei bereits zum zehnten Mal hospitalisiert worden, präsentiere sich in ... Zustand, sei immer noch in ihrem ... gefangen, sei krankheitsuneinsichtig und müsse bis zur vollständigen Remission der Symptomatik stationär behandelt werden, weil sie bei sofortige Entlassung die Medikamente umgehend absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten Basel-Stadt und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann