Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_917/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Submit Signed Complaint

Geschäftsnummer 5A_917/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Oberaargau, which established a legal guardianship with asset management for the individual. The guardianship approved a permanent residence contract with a care facility. The individual contested this decision to the Bernese Cantonal Court but failed to submit a signed version of her complaint despite multiple requests. Consequently, the court dismissed the complaint. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal, expressing concerns about the fairness of the decision and financial challenges, while also stating a desire to live with her partner rather than under guardianship.

Legislator-Regeste

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Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 72 KESG, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 33 Abs. 2 VRPG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Submit Signed Complaint: The guardianship approved a permanent residence contract with a care facility. The individual contested this decision to the Bernese Cantonal Court but failed to submit a signed version of her complaint despite multiple requests. Consequently, the court dismissed the complaint. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal, expressing concerns about the fairness of the decision and financial challenges, while also stating a desire to live with her partner rather than under guardianship.

Schlagwörter

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Zustimmung zum Vertrag über die Unterbringung Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz verfahrensrechtliche Fragen Kindesschutzverfahren Kündigungsschutz Betreuungsvertrag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_917/2019

Urteil vom 19. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Amt Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.

Gegenstand

Zustimmung zum Vertrag über die Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. November 2019 (KES 19 750).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 13. März 2018 errichtete die KESB Oberaargau für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 ersuchte der Beistand um Genehmigung des "Pensionsvertrages Daueraufenthalt" mit dem Wohn- und Pflegeheim V.________, was die KESB Oberaargau mit Entscheid vom 20. September 2019 gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB genehmigte.

Hiergegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Telefonisch und schriftlich wurde sie zur Einreichung eines unterschriebenen Beschwerdeexemplares aufgefordert (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE). Nachdem sie dieser mehrfachen Aufforderung nicht nachgekommen war, schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. November 2019 gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE i.V.m. Art. 33 Abs. 2 VRPG/BE androhungsgemäss ab.

Mit Eingabe vom 11. November 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der obergerichtliche Entscheid sei einfach nicht gerecht.

Zum einen stellt sie die Frage, wie sie mit Fr. 50.-- pro Woche die Fr. 600.-- bezahlen soll. Damit scheint sie auf den Kostenvorschuss für das kantonale Beschwerdeverfahren Bezug zu nehmen, wobei der Kostenvorschuss geleistet und daraus die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- bezogen wurden. Die Kostenregelung als solche beanstandet die Beschwerdeführerin aber nicht.

Zum anderen macht sie geltend, sie wolle keine KESB und keinen Beistand mehr; und sie wolle wieder eine Wohnung mit ihrem Freund. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war indes die Verfahrensabschreibung, weil trotz mehrmaliger Aufforderung keine unterschriebene Beschwerde eingereicht wurde. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, schon gar nicht mit Verfassungsrügen, wie sie nötig wären, weil sich die Verfahrensabschreibung auf kantonales Recht stützt (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli