Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_917/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Reasoning and Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_917/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a regional government regarding a claim for damages amounting to 240,000 francs, based on provisions of civil law. The individual appealed a lower court's decision that had dismissed his initial claim without considering its merits. The appellate court ruled that the appeal lacked sufficient justification and did not demonstrate any errors in the prior decision. Additionally, the individual failed to pay the required court fees despite a warning, leading to the rejection of both the appeal and a request for free legal assistance based on the perceived hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 454 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Reasoning and Failure to Pay Cost Advance: The individual appealed a lower court's decision that had dismissed his initial claim without considering its merits. The appellate court ruled that the appeal lacked sufficient justification and did not demonstrate any errors in the prior decision. Additionally, the individual failed to pay the required court fees despite a warning, leading to the rejection of both the appeal and a request for free legal assistance based on the perceived hopelessness of the case.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss gesetzliche Voraussetzung unentgeltliche Rechtspflege Verpflichtung zur Geldzahlung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to order that the appeal not be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_917/2016

Urteil vom 30. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers nach Art. 454 ZGB auf Schadenersatz mit Streitwert von 240'000 Franken) nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Berufung enthalte keine hinreichende Begründung, der Beschwerdeführer zeige keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids auf, er begnüge sich mit rein appellatorischer Kritik, mangels Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten, im Übrigen wäre der angefochtene Entscheid ohnehin zu bestätigen gewesen, nachdem der Beschwerdeführer (nach erfolglos angefochtener Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage) den weiteren Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (trotz Säumnisandrohung) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe und die Vorinstanz daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 6. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann