Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_917/2014 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Cantonal Court's Grounds for Non-Suit

Geschäftsnummer 5A_917/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint concerning a violation of personal rights but faced a decision from a lower court that rejected their appeal due to insufficient basis for the appeal and failure to substantiate their claims adequately. The court emphasized that the appeal lacked proper justification, particularly regarding a required demonstration of legal violations or constitutional rights infringements related to the original ruling. Consequently, the individual's request for free legal assistance was denied, and they were held responsible for court costs, as the appeal was deemed unwarranted.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Cantonal Court's Grounds for Non-Suit: The court emphasized that the appeal lacked proper justification, particularly regarding a required demonstration of legal violations or constitutional rights infringements related to the original ruling. Consequently, the individual's request for free legal assistance was denied, and they were held responsible for court costs, as the appeal was deemed unwarranted.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zuständigkeitsgründe begründeter Entscheid Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the requisite substantiation in application of this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_917/2014

Urteil vom 21. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Bruno Muggli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, auf die Berufung sei bereits mangels eines genügenden Berufungsantrags nicht einzutreten, die Berufung erweise sich auch mangels Berufungsbegründung als unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetze, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, weil die Vorinstanz auf die Klage des Beschwerdeführers zu Recht (wegen des unterbliebenen Nachweises eines gescheiterten Schlichtungsversuchs mittels Klagebewilligung) nicht eingetreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfachen Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann