Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_917/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Compulsory Welfare Placement for Addiction Treatment

Geschäftsnummer 5A_917/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a guardianship authority regarding a custodial measure imposed on her, specifically her involuntary confinement in a psychiatric clinic followed by a transfer to a supervised living facility. The measures were justified based on medical reports indicating that the individual required a protected environment due to concerns over a potential relapse into substance abuse, which could severely impact her health and result in significant stress for her family. The administrative appeals commission ruled against the individual's complaint, prompting her to present an appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found her submissions to be insufficiently substantiated to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Compulsory Welfare Placement for Addiction Treatment: The measures were justified based on medical reports indicating that the individual required a protected environment due to concerns over a potential relapse into substance abuse, which could severely impact her health and result in significant stress for her family. The administrative appeals commission ruled against the individual's complaint, prompting her to present an appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found her submissions to be insufficiently substantiated to proceed with the case.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung gesetzliche Voraussetzung Betäubungsmittelabhängigkeit Freiheitsentzug begründeter Entscheid medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked the necessary grounds/reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_917/2010

Urteil vom 29. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die über sie am 13. Oktober 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung (in der Psychiatrischen Klinik C.________ mit anschliessender Verlegung in das betreute Wohnheim D.________ in E.________) abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin bedürfe des geschützten Rahmens einer Institution mit intensiver Betreuung, weil sie bei sofortiger Entlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in den ...-Abusus zurückfallen würde, was eine massive Verschlechterung ihres körperlichen Zustandes sowie eine unzumutbar schwere Belastung für den Ehemann und die Familie zur Folge hätte, schliesslich seien die tarifmässigen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Einkommen von Fr. 89'000.-- verfüge und sich daher nicht in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission eingeht,

dass sie erst recht nicht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann