Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_916/2023 KI-generiert

Mother's Appeal Against Interim Expert Opinion Order Dismissed for Failure to Demonstrate Irreparable Harm

Geschäftsnummer 5A_916/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman appealing a decision concerning the custody and well-being of her daughter, B.________, who has been placed in external care following the death of her father in 2022. The Child and Adult Protection Authority (KESB) had decided to commission a psychological assessment regarding B.________, which the mother contested. She argued against the withdrawal of custody rights and expressed her inability to support further evaluations due to limited resources. Despite her objections, the KESB proceeded with its decision, prompting her to appeal to the cantonal court, which dismissed her complaint due to insufficient demonstration of an irreparable disadvantage. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking reconsideration of the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Interim Expert Opinion Order Dismissed for Failure to Demonstrate Irreparable Harm: The Child and Adult Protection Authority (KESB) had decided to commission a psychological assessment regarding B.________, which the mother contested. She argued against the withdrawal of custody rights and expressed her inability to support further evaluations due to limited resources. Despite her objections, the KESB proceeded with its decision, prompting her to appeal to the cantonal court, which dismissed her complaint due to insufficient demonstration of an irreparable disadvantage. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking reconsideration of the previous rulings.

Schlagwörter

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Anordnung eines Fachgutachtens Rechtsgutachten Wegnahmerecht elterliche Gewalt verfahrensrechtliche Fragen psychologisches Gutachten Kindesunterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_916/2023

Urteil vom 7. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig.

Gegenstand

Anordnung eines Fachgutachtens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. November 2023 (KES 23 862).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und der 2022 verstorbene C.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2015 geborenen B.________, welche fremdplatziert ist.

Mit Schreiben vom 10. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sei aufzuheben. Anlässlich des Gesprächs vom 24. August 2023 teilte ihr die KESB u.a. mit, dass die Anordnung eines kinder- und erwachsenenpsychologischen Gutachtens angezeigt sein dürfte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 hielt sie fest, für eine weitere Begutachtung über keine Ressourcen zu verfügen. Der Kindesvertreter drückte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 seine Zustimmung zur Begutachtung wie auch zur Gutachtensperson und zum Fragenkatalog aus.

Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 7. November 2023 ordnete die KESB ein Gutachten betreffend B.________ an und legte den Fragekatalog sowie die Gutachtensperson fest. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG/BE nicht ein.

Mit Beschwerde vom 27. November 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und möglicher Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die Frage ist, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen bei Zwischenentscheiden, welche nur ausnahmsweise unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beschwerdefähig sind, noch zu den Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid. Vielmehr schreibt sie zu anderen Fragekomplexen, die ausserhalb des vorliegend möglichen Anfechtungsgegenstandes stehen (Fremdplatzierung, mit welcher das kleine Mädchen jahrelang in einem Kinderheim versorgt worden sei; Begutachtung durch die Psychologen als angebliche Todesursache des Vaters des Kindes; diesbezügliche Manipulationen und Fälschungen; es sei während Jahren nie ein Entscheid gefällt worden und die Behörden würden sich gegenseitig das Dossier zuschieben; sie sei nicht bereit, sich nochmals einer solchen Begutachtung zu unterziehen, welche versteckt forensisch sei; das Besuchsrecht sei bloss begleitet und alle Ferienanträge seien nicht beantwortet worden; alle Kinder hätten gemäss der Kinderrechtskonvention das Anrecht auf ein Zuhause; ihre Tochter werde jedoch weiter wie ein Verdingkind gehalten u.ä.m.).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Emmental, dem Kindesvertreter, der Beiständin, dem kantonalen Jugendamt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli