Untimely Condominium Ownership Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding the denial of legal aid in a civil matter related to condominium ownership. The individual contested a decision from the appellate court, which was rendered on October 9, 2013. However, due to procedural issues, including the late submission of the appeal to the Federal Court after the deadline had passed and failure to meet the necessary requirements for appeal, the court found the complaint to be evidently inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was also denied, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Untimely Condominium Ownership Appeal Dismissed: The individual contested a decision from the appellate court, which was rendered on October 9, 2013. However, due to procedural issues, including the late submission of the appeal to the Federal Court after the deadline had passed and failure to meet the necessary requirements for appeal, the court found the complaint to be evidently inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was also denied, and the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied to rule that the appeal cannot be considered due to being obviously inadmissible (untimely filing).
Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Applied to order the appellant to pay the court costs because she lost the case.
The procedural basis under which the appeal was filed but ultimately not entered upon.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_916/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Y.________ ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung aus Stockwerkeigentum),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abgesehen werden kann, die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der von ihrem (im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vertretung berechtigten: Art. 40 Abs. 1 BGG ) Ehemann verfassten Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013 als dem Vertreter der Beschwerdeführerin am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 28. Oktober 2013 zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),
dass der (gemäss Sendungsinformationen der Post) vom Empfänger erteilte Postrückbehaltungsauftrag das Datum der fingierten Zustellung nicht hinausschob und deshalb am Zustelldatum des 28. Oktober 2013 nichts zu ändern vermochte ( BGE 127 I 31 ),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 2. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (27. November 2013) der Post übergeben worden ist,
dass mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die rege Reisetätigkeit der Eheleute X.________ kein Grund für eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) dargetan ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) auch nicht verbessert werden kann,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann